Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 197 VVG
ermöglicht es den Versicherern bei psychotherapeutischen Behandlungen eine achtmonatige Wartezeit zu vereinbaren, wovon in Ihrem Fall offenbar auch Gebrauch gemacht wurde. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Risikoausschluss, wobei die Voraussetzungen für dessen Vorliegen vom Versicherer zu beweisen sind. In Ihrem Fall also, dass eine psychotherapeutische Behandlung vorliegt. Meines Erachtens muss der Versicherer zusätzlich darlegen und ggf. beweisen, dass diese darüber hinaus ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls ist. Dies dürfte nicht gelingen, sofern die arterielle Hypertonie alleine bereits zur Arbeitsunfähigkeit führte. Ob dies der Fall ist, lässt sich anhand Ihrer Angaben schlecht abschätzen. Unter den geschilderten Voraussetzungen dürften Sie jedoch auch weiterhin einen Anspruch auf Zahlung des Krankentagegeldes haben.
Unabhängig hiervon könnte der bereits an Sie ausgezahlte Betrag auch aus einem anderen Grund nicht zurückgefordert werden dürfen. Dies ist nach § 814 BGB
nämlich immer dann ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war. Allerdings entfällt dieser Einwand bereits dann, wenn sich der Leistende über die Leistungspflicht geirrt hat. Der Versicherer muss also schon damals die richtige Schlussfolgerung aus den vorliegenden Fakten gezogen haben.
Darüber hinaus könnten Sie im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB
entreichert sein. Hiervon spricht man, wenn sich das Erlangte oder ein Wertersatz nicht mehr Vermögen befinden und der Bereicherte durch die Weggabe des Erlangten sich auch keine Aufwendungen erspart hat. Ist dies der Fall, könnten Sie die Rückzahlung verweigern. Um dies zu beurteilen wären weitere Informationen notwendig, da maßgeblich entscheidet, wofür Sie das erlangte Geld eingesetzt haben.
Ich mache aber nochmals darauf aufmerksam, dass es auf die beiden letztgenannten Aspekte nur ankäme, wenn angenommen würde, dass der Versicherungsfall unter die Wartezeit fällt.
Insgesamt bestehen daher gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Rückforderung zu wehren bzw. weiterhin Zahlungen verlangen zu können. Denn je nachdem, ob Ihre Versicherungsbedingungen so gestaltet sind, dass eine echte Wartezeit und nicht nur eine Karenzzeit im juristischen Sinne vorliegt, werden Sie nämlich auch nach dem Ablauf der Wartezeit keine Leistungen erhalten. Allerdings ist recht wahrscheinlich, dass es sich bei Ihnen um eine Karenzzeit handelt, daher sei dies nur rein vorsorglich erwähnt.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wenn ich das Krankentagegeld dazu verwendet habe, mein Girokonto des Sollsaldo auszugelichen - ist das der Fall § 818 Abs. 3 BGB?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einer Schuldentilgung besteht die Bereicherung in der Regel fort, so dass sich der Bereicherungsschuldner nicht auf § 818 Abs. 3 BGB
berufen kann.
Eine Ausnahme bestünde aber dann, wenn Sie den Sollsaldo unter Einschränkung Ihres Lebensstandards auch ohne die Zahlung der Versicherung zurückbezahlt hätten. Dann wäre die Zahlung der Versicherung nämlich nicht kausal für den Vermögensverlust bzw. -Abfluss(in Form der Schuldentilgung) geworden. Dies stünde einer fortdauernden Bereichung entgegen.
Wie Sie sehen, handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der es auf Details ankommt, die im Rahmen einer Online-Erstberatung nicht umfassend erörtert werden können.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage dennoch zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer