Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ob Sie Krankengeld erhalten, richtet sich grundsätzlich nur nach § 44 SGB V
. Wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind und Sie den Höchstanspruch an Krankengeldtagen (78 Wochen) noch nicht erreicht haben, so erhalten Sie trotz Ihres Aufhebungsvertrags Krankengeld.
Einzig und allein die Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit kann sich nach Verlust der Arbeit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ändern. Während der Arbeitstätigkeit wird als rechtlicher Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit allein die Arbeit angesetzt, die Ihr Arbeitsvertrag aufweist. Es sind also die konkreten Verhältnisse am früheren Arbeitsplatz entscheidend.
Wenn Sie nun generell arbeitslos sind, wird nicht mehr auf konkrete Verhältnisse abgestellt, sondern es wird abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung oder auf eine gleiche oder ähnlich gelagerte Tätigkeit abgestellt.
Die Krankenkasse könnte somit der Ansicht sein, dass Sie zwar die momentane Arbeitsstelle nicht mehr ausüben können, sie könnte Sie aber nach Verlust dieser Arbeitsstelle trotz unverändertem Gesundheitszustand auf eine gleichwertige Stelle, die Ihnen zumutbar wäre, verweisen.
Es kommt bei der Beantwortung Ihrer Frage damit entscheidend auf Ihre genaue Arbeitsunfähigkeit an. Auch sollten Sie bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages darauf achten, dass dieser richtig formuliert ist, damit Sie, für den Fall einer Arbeitslosmeldung, keine Sperrzeit bezüglich des Arbeitslosengeldes erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
"...auf eine gleichwertige Stelle, die Ihnen zumutbar wäre, verweisen."
1. Muss der Vertrag das Wort "krankheitsbedingt" unbedingt enthalten?
Was bedeutet dieser Verweisung konkret?
Enfällt damit der Anspruch, da ich ja keine Stelle mehr vorhanden ist. Was kann dagegen getan werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Aufhebungsvertrag braucht das Wort „krankheitsbedingt" natürlich nicht zu enthalten.
Ihre Arbeitsunfähigkeit bezieht sich ja auf die momentane Arbeit. Wenn Sie Arbeit haben und krankgeschrieben werden, sagt der Arzt damit aus, dass Sie die momentan ausgeübte Arbeit nicht mehr machen können und dürfen.
Fällt diese Arbeit nun weg, z.B. wegen eines Aufhebungsvertrages, dann kann es ja sein, dass Sie für eine andere Arbeit fit genug wären. Beispiel: Sie arbeiten momentan meistens im Stehen. Dies können Sie aber nicht, weil Sie sich das Bein gebrochen haben. Nach Abschluß eines Aufhebungsvertrages kann nun die Krankenversicherung sagen, dass Sie ja eine andere Tätigkeit ausüben können, bei der Sie nicht stehen müssen. Dann hilft Ihnen die bisherige Krankschreibung nichts mehr, Sie gelten wieder als arbeitsfähig. Somit gäbe es auch kein Krankengeld mehr.
Hier kommt es dann aber auf die Gleichwertigkeit der Tätigkeit mit der bisherigen an.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)