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Krankengeldberechnung - Werden 52 Stunden als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit angenommen

| 10. Oktober 2010 20:18 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Hallo,
arbeite seit Mitte April in einer neuen Firma. Nach ca. 7 Wochen erkrankte ich und bin bis jetzt krankgeschrieben. Ab der 7. Woche bezahlt meine Krankenkasse Krankengeld. Verstehe bloß nicht, wie das Krankengeld berechnet wurde. Im Arbeitsvertrag wurde keine Anzahl an Arbeitsstunden vereinbart ( werde nach Stunden bezahlt). Meine wöchentliche Arbeitszeit in den 7 Arbeitswochen betrug durchschnittlich 52 Stunden. Werden also 52 Stunden als durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit angenommen und bezahlt ?

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt auf die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden im letzten Entgeltsabrechnugnszeitraum an, wobei der Betrag nach oben gem. § 47 Abs. 1 Sastz 2 gedeckelt worden ist.

§ 47 Abs. 2 SGB V
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen ...Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.

§ 47 Abs. 1 SAtz 2 SGB V

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

Es gibt noch einige Ausnahmen für die Berechnug. Das können Sie aus de rVorschrift herauslesen. Sie haben aber diesbezüglich keine Angaben gemacht, so dass ich dies nicht weiter geprüft habe.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben.

Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2010 | 21:20

Danke für die schnelle Antwort,

eine Frage habe ich dennoch: da bei mir keine tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit festgelegt wurde (im Vertrag nicht erfasst) wird wohl der durchschnitt von 52 Stunden als Wochenarbeitszeit genommen. Richtig ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2010 | 22:19

Ja, wenn der Durchschnitt von 52 Stunden in der letzten Abrechnungsperiode von 4 Wochen erzielt wurde. Also mindestens der Durchschnitt in der letzten 4 Wochen, also nicht Durchschnitt von 2 oder 3 Wochen, wenn in einer solchen Periode abgerechnet wurde, was aber auch sehr ungewöhnlich wäre.

Bewertung des Fragestellers 10. Oktober 2010 | 22:24

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