Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Als Privatverkäufer konnten Sie die Gewährleistungsrecht ausschließen, dies haben Sie wirksam getan. Der Käufer kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Auf diesen Gewährleistungsausschluss könnten Sie sich nicht berufen, wenn Sie den Mangel gekannt hätten und diesen arglistig verschwiegen hätten.
Hierfür ist nach Ihrer Schilderung nichts ersichtlich.
Der Käufer müsste beweisen, dass Ihnen der Mangel bei Verkauf der Motorrads bekannt war. Diesen Beweis wird er in der Regel nicht führen können.
Verweisen Sie den Käufer auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung und weisen Sie alle Forderung der Gegenseite zurück.
Die "Drohung" mit dem Rechtsanwalt wird öfters ausgesprochen als tatsächlich wahr gemacht.
Insofern müssen Sie sich diesbezüglich keine Sorgen machen.
Sollten Sie aber tatsächlich ein Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit kontaktieren, empfehle ich Ihnen einen Kollegen aufzusuchen oder sich über meine Kontaktdaten an unsere Kanzlei zu wenden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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