Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der konkreten Zusicherung einer bestimmten Laufleistung ohne weitere Einschränkung im Vertrag wird man hier leider davon ausgehen müssen, dass zumindest eine Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
) vorliegt, die nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst ist (vgl. Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat, Entscheidungsdatum: 29.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 92/06
).
Sollte die Laufleistung tatsächlich nach oben hin von der Zusicherung abweichen und war dies für den Käufer bei der Probefahrt nicht offensichtlich erkennbar, ist er nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB
berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist. Der Käufer kann dann den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs herausverlangen. Auf ein Wissen oder Verschulden Ihrerseits kommt es dabei nicht an - hierfür wäre eine Einschränkung im Kaufvertrag notwendig gewesen wie z.B. Kilometerstand gemäß Tacho, Sie haben aber eine bestimmte Laufleistung zugesichert.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Einschätzung geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo
Erstmal vielen Dank für diese schnelle und gut erklärte Antwort !
Also der verkaüfer kannte diesen Punkt schon er hatte das Schonmal deshalb hat er mich ja wieder angerufen und hat mir das auch am Telefon erzählt !
Ich verstehe natürlich nicht warum er dies nicht vorher bemerkt hat und mich darauf hingewiesen hat !
Ich kann ja nicht den km durchstreichen oder ?
Muss ja eine Angabe machen...
reicht es auch evtl aus ihm einen Ausgleich zu zahlen ?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn der Käufer bei Vertragsschluss von der abweichenden Laufleistung wusste, könnte er sich nicht darauf berufen. Allerdings dürfte es schwierig sein, ihm dies nachzuweisen.
Neben einem Rücktritt kommt auch eine Minderung in Betracht, also Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises. Allerdings hat grundsätzlich nicht der Verkäufer, sondern der Käufer das Wahlrecht, ob er vom Vertrag zurücktritt oder den Kaufpreis mindert, § 437 Nr. 2 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen