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Kostenverteilung oder Umlagebeschluss Verwalterdiebstahl (WEG)

| 18. September 2011 07:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Guten Tag,

in 2010 wurde durch den ehemaligen Gemeinschaftsverwalter Geld veruntreut.
Dieses Geld wird a) als Ausgabe mit b) Mittelherkunft aus der Rücklage in der Gesamtkostenabrechnung aufgeführt.

Haben bereits Gerichte entschieden, dass diese Kosten auch über die Einzelabrechnung auf die Eigentümer in dem entsprechenden Jahr zu verteilen sind?
Ein Teil des entwendeten Geldes war ein Vorschuss auf Betriebskosten eines Alteigentümers von 25.000 €.

Unter anderem da viele Rechnungen nicht bezahlt wurden, bin ich mit der Zuordnung zur Rücklage nicht einverstanden.
Da auch diverse Hausgelder ausstanden, ist zusätzlich eine Trennung zwischen Gemeinschaftskonto und Rücklagekonto nicht mehr gegeben gewesen.

Für mich bedeutet es, das mich Aufgrund von Erwerb in 2010, bei Verteilung in 2010 ~5000 € treffen und bei späterer Verteilung ca. 20.000 €.

Da ich Mehrheitseigentümer bin und nun meine Frau die Anlage verwaltet, ist mir eine Durchsetzung des richtigen Ansatzes möglich. Ich hoffe jedoch, das die Entnahme aus der Rücklage die eh zu wenig ist nicht der richtige Weg ist.

Ich plane kurzfristig eine erneute Versammlung zur Korrektur einzuberufen, benötige jedoch stichfeste Belege (ein Eigentümer ist Rechtsanwalt, den muss ich jedesmal überzeugen, hier geht er von einem erforderlichen Umlagebeschluss aus)

Die Relevanz von Umlagen ist mir bekannt, eine Ausführung zum Thema Umlage wäre nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Die Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des AG München, Az: 483 URII 1261/05) geht im Falle der Veruntreuung von Geldern durch den Hausverwalter davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die damit verbundenen Folgen – unabhängig von einem möglichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verwalter - erst einmal solidarisch haften muss. Diese solidarische Haftung bedeutet letztlich eine mögliche Verteilung der entstandenen Kosten auf die Wohnungseigentümer nach § 16 WEG entsprechend dem jeweiligen Verhältnis Ihrer Anteile. Zwecks Korrektur kann aber auch eine anderweitige Verteilung bzw. Beitragsschuld durch die Eigentümerversammlung erfolgen, hierfür ist dann tatsächlich ein entsprechender Umlagebeschluss erforderlich, welche die konkrete Beitragsschuld der einzelnen Eigentümer genau festlegt (LG Oldenburg ZMR 05, 734 ). Gleiches gilt bezüglich einer Korrektur der vom Verwalter aufgestellten, fehlerhaften Abrechnung gemäß § 28 Abs.5 WEG .

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche noch einen schönen Sonntag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Bewertung des Fragestellers 21. September 2011 | 01:35

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