Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss die genaue Schadensursache weiter ermittelt werden, soweit dieses noch möglich ist.
Für die Schäden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, die ihre Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum. haben, haften die übrigen Wohnungseigentürmer nur dann, wenn sie am Auftreten der schadensursächlichen Mängel am Gemeinschaftseigentum ein Verschulden trifft oder sie es schuldhaft unterlassen haben, für die rechtzeitige Behebung dieser Mängel Sorge zu tragen (vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 3.7.1986, Az.: 2 Z 36/85
).
Für Zufallsschäden wird ebenfalls nicht gehaftet.
Bei der Außenwand gilt aber:
Alle tragenden Mauern und Wände, die der Stabilität des gesamten Gebäudes dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Die Kosten sind da von der WEG zu tragen, wenn sich der Schaden darauf beschränkt, wie wohl hier.
Denn ansonsten müsste auch dem einzelnen Eigentümer Verschulden nachgewiesen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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Der Schaden liegt nicht am Gemeinschaftseigentum, sondern am Lüftungsverhalten der Mieter. Wer trägt die Kosten, die WEG oder der Wohnungseigentümer?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich wollte zunächst dazu etwas schreiben, aber ich hielt es eher abwegig, bin aber natürlich auch kein Sachverständiger in diesen Fragen.
Sollte danach also ein falsches Lüftungsverhalten zu dem Schaden geführt haben, so bestünde ein Anspruch des Vermieters und Wohnungseigentümers gegen den Mieter selbst.
Dieses müsste dann geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt