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Kostenübernahme für übernommene bauliche Änderungen rechtens?

| 7. September 2012 08:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin Hünecke

Wir sind ein Verein mit einem Mietvertrag ohne Mehrwertsteuer für Räume, die primär für Meditation und Yoga verwendet werden. Als wir den Mietvertrag unterzeichnet haben, war einer der Räume in einer intensiven Latexfarbe gestrichen und in einem anderen Raum waren einige zusätzliche Wände eingezogen; die Wände waren nicht frisch geweisselt. Wir haben die Räume so übernommen und erhalten, wie wir sie bekommen haben. Der Mietvertrag sieht allerdings vor, dass wir die baulichen Änderungen (die wir nicht selbst durchgeführt sondern lediglich übernommen haben) rückgängig machen und alle Wände weisseln, was bei einem Auszug mit erheblichen Kosten einher gehen würde, sofern wir nicht einen Nachmieter finden, der wiederum die gleiche Verbindlichkeit übernimmt.

Ein befreundeter Makler hat behauptet, dass die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag gar nicht gültig sind, weil man als Mieter Räume lediglich so zurück geben muss, wie man sie selbst übernommen hat.

Die Frage ist also: Wie ist die tatsächliche rechtliche Situation? Müssen wir der Verpflichtung aus dem Mietvertrag nachkommen, in den Räumen einen Zustand wieder herzustellen, der gar nicht dem Zustand entspricht, in dem wir die Räume übernommen haben (was wir aber natürlich zur Unterzeichnung des Mietvertrags wussten, weil das dort ja erfasst ist)?

Diese Frage ist auch insofern interessant, da ein Nachmieter voraussichtlich die gleichen Klauseln unterschreiben müsste - und wenn die gar nicht gültig sind, sollten das Vermieter und Nachmieter natürlich wissen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für beide Fragen (bauliche Veränderung, Weißen der Wände) gilt zunächst Folgendes:

Die Mieträume sind nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, der den vertraglichen Vereinbarungen der Vertragspartner entspricht. Ist eine solche Regelung nicht enthalten, so ist die Mietsache im gleichen Zustand wie bei der Überlassung an den Mieter zurückzugeben. (BGH NJW 2002, 3234 )

Ihr befreundeter Maler lag also nur zur Hälfte mit seiner Antwort richtig.

Im Einzelnen
zu den baulichen Änderungen:


Nach Ihrer Schilderung hat sich der Verein im Mietvertrag zum Rückbau der Trennwände verpflichtet. Hier sollten Sie den Vertrag nochmals genau prüfen. Handelt es sich um eine Klausel, die Sie ganz allgemein zum Rückbau etwaiger baulicher Veränderungen verpflichtet, so dürfte diese Klausel in Bezug auf die Trennwände unwirksam sein. Bezieht sich die Regelung jedoch unmittelbar auf die vorhandenen Trennwände, dürften Sie in der Tat zum Ausbau verpflichtet sein.

Es kommt darauf an, ob Sie bei der Vertragsunterzeichnung sicher wissen konnten, welche baulichen Veränderungen von der Regelung betroffen sind oder ob die Regelung zu unbestimmt ist.


zu dem Weißen der Wände:

Die in Ihrem Mietvertrag enthaltene Farbwahlklausel zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam (Beschluss vom 14.12.2010 – VIII ZR 198/10 ).

Da nun aber die vertragliche Regelung keine Geltung mehr erlangt, gilt nach dem eingangs Gesagten tatsächlich die Auskunft Ihres befreundeten Malers - Sie können die Wohnung daher in Ihrem "Urzustand" mit der intensiven Latexfarbe zurückgeben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2012 | 08:43

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