Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass die Befristung des Mietvertrages nicht wirksam war mit der Folge, dass Sie das Mietverhältnis unter Einhaltung der normale/gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen können.
Dies möchte ich Ihnen nachfolgend gerne näher erläutern:
Die Kernfrage ist, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung in Ihrem Fall vorliegen.
Diese Voraussetzungen hat der Gesetzgeber für den Wohnraumbereich mit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 in § 575 BGB
geregelt.
Diese Vorschrift lautet wie folgt:
§ 575 BGB
,Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Es müsste also zunächst einer der unter § 575 Abs.1 S.1 Nr.1
bis Nr.3 BGB aufgelisteten Gründe für die Befristung vorliegen, also der Eigenbedarf des Vermieters, eine zukünftige Veränderung oder die Vermietung an einen Dienstleister.
Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Zudem müsste dieser Grund der Befristung Ihnen als Mieterin schriftlich mitgeteilt werden. Dies ist nicht der Fall.
Die Finanzierung durch den Vermieter ist als Grund nicht genannt, so dass in Ihrem Fall keine wirksame Befristung vorliegt.
Die Rechtsfolge ist in § 575 Abs.1 S.2 BGB
geregelt, wonach das Mietverhältnis infolge unwirksamer Befristung als unbefristet gilt und demnach der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten unterliegt.
Zudem wäre noch fraglich, ob in Ihrem Fall sogar ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht, weil der Vermieter die versprochenen baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt hat.
Wenn die baulichen Maßnahmen mit ursächlich für Ihren Vertragsschluß waren, steht Ihnen zusätzlich ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu.
Zu Ende September müsste Ihre Kündigung dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des Monats Juli 2009 zugegangen sein, so dass Sie noch genügend Zeit haben.
Aus Beweisgründen empfehle ich Ihnen in der Tat die Kündigung per Einschreiben mit Rückschreiben. Eine persönliche Übergabe oder Einstecken in den Briefkasten des Vermieters unter Zeugen würde aber auch völlig ausreichen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein schönes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
13.06.2009
|
20:18
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
E-Mail:
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht