Sehr geehrter Ratsuchender,
die Frage wird häufig gestellt, ob die Einschaltung von Anwälten überhaupt erforderlich war. Hierzu ist zu sagen, dass jeder, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, selbstverständlich befugt ist, sich sofort anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Sie haben keinen Anspruch darauf, sich von der Kostenerstattungspflicht freistellen zu lassen. Insofern sind die Chancen auf Abweisung eines auf die Anwaltskosten gerichteten Klageantrages gleich Null, soweit es um den Anspruch dem Grunde nach geht.
Ob allerdings die Patentanwälte eingeschaltet werden mussten, kann im Einzelfall fraglich sein und kann ohne nähere Kenntnis des Falles nicht beurteilt werden. Grundsätzlich wird das jedoch zu bejahen sein, da diese Spezialisten gerade dafür da sind, die oft nicht ganz leicht zu beurteilenden markenrechtlichen Umstände zu beurteilen.
Ob der zugrundegelegte Streitwert von 125.000 EUR angemessen ist, kann auch nicht ohne nähere Kenntnis beurteilt werden, bewegt sich aber sicher in Richtung des oberen Bereichs. Meist bewegt sich der Gegenstandswert bei 50.000 EUR. Hier sollten Sie nachfassen und sich den Gegenstandswert erläutern lassen.
Den Pauschalbetrag sollten Sie von der soeben angesprochenen Auskunft abhängig machen. Sie sollten aber schleunigst handeln und die Ihnen gesetzte Frist beachten. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass nach Fristablaug geklagt wird und Ihnen dann das Angebot der Pauschale nichts mehr nützt.
Bitte sehen Sie es nach, dass keine konkreteren Angaben gemacht werden können, da dies - wie gesagt - ohne konkretere Prüfung Ihres Falles nicht machbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Besten Dank für Ihre Auskunft!
Nachfrage:
Wenn es zu einer Klage kommen sollte, muß dann die Gegenpartei den Gegenstandswert, bzw. die Anspruchsberechtigung für diese Höhe des Gegenstandswertes nachweisen (und auch die Notwendigkeit der Einschaltung des Patentanwaltes)?
Erläutert wurde mir die Höhe des Gegenstandswertes bereits. Allerdings für mich völlig unbefriedigend (Beliebtheit der Marke, Millionenumsätze, nach gefestigter Rechtssprechung üblich...bla,bla).
Besteht auch für mich als Ich-AGler mit geringem Einkommen die Möglichkeit der Prozesskostenbeihilfe?
Nochmals vielen Dank für Ihre Auskünfte!
Im Streitfalle muss die Gegenseite den von ihr geltend gemachten Anspruch sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach nachweisen. Sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) erfüllen, kann Ihnen die PKH bewilligt werden.