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Muss die Gegenseite meine Anwaltskosten tragen?

7. Juni 2010 17:07 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Sehr geehrte Damen und Herren

zur Abwendung eines Rechtsstreites (hier: Auslegung von Kündigungsfristen) musste ich einen RA einschalten. Nach entsprechendem Schriftverkehr meines Anwaltes hat die Gegenseite ihre Forderungen fallen gelassen. Zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam es nicht.

Muss die Gegenseite meine Anwaltskosten tragen?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten wird in der Regel im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens getroffen. In Ihrem Fall kam es zu keiner gerichtlichen Auseinandersetzung. Daher fehlt es an einer entsprechenden Kostenentscheidung, auf die Sie sich für eine Erstattung ihrer Anwaltskosten berufen könnten.

Im außergerichtlichen Bereich sind Anwaltskosten nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. Das ist immer dann der Fall, wenn sich die Anwaltskosten als eine Art Schaden darstellen.

Der häufigste Anwendungsfall hierfür ist der so genannte Verzugsschaden. So können Sie die Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet bekommen, wenn die Gegenseite sich mit einer berechtigten Forderung in Verzug befunden hat. Anhaltspunkte hierfür kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung jedoch nicht entnehmen.

Eine weitere Form des Schadensersatzes kann sich zum Beispiel aus § 826 BGB ergeben. Das wäre dann der Fall, wenn die Gegenseite Sie in sittenwidriger Art und Weise vorsätzlich hätte schädigen wollen. Aber auch hierfür kann ich keine Anhaltspunkte aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehmen.

Im Ergebnis werden Sie daher Ihre Anwaltskosten mutmaßlich nicht erstattet bekommen. Ich empfehle Ihnen jedoch, diesbezüglich noch einmal mit dem Anwalt, der Sie vertreten hat, Rücksprache zu nehmen. Dieser kennt die Einzelheiten Ihres Falles genauer und kann Ihnen eine präzise Auskunft zu geben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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