Sehr geehrter Fragesteller,
Ohne Ihren Fall zu kennen, versuche ich einmal, diesen zu rekonstruieren: Ursprung war eine Anwaltsrechnung von 208 Euro. Diese enthielt einen Termin zur Zahlung, welchen Sie nicht eingehalten haben. Ab diesem Tag ist die Forderung mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen (= Zinsen auf die Hauptforderung). Diese Rechnung hatten Sie nicht bezahlt, weshalb der Anwalt Sie mit einfachem Schreiben gemahnt hat (Mahnkosten).
Dann hat der Anwalt einen Mahnbescheid gegen Sie beantragt (löst weitere Gebühren aus). Gegen diesen haben Sie keinen Einspruch eingelegt, weshalb Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen wurde. Mit diesem wurden gleichzeitig die Kosten für Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid festgesetzt (= festgesetzte Kosten).
Dann wurde durch den Anwalt an den Gerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag (VA) erteilt, wodurch weitere Anwaltsgebühren ausgelöst wurden (=VA Gebühr). Die nächste Position Nr 4 ist nicht erklärbar, da hier die gleiche Gebühr nochmals geltend gemacht wird. Das wäre vorliegend nur dann möglich, wenn aus zwei verschiedenen Titeln vollstreckt würde (z.B. Vollstreckungsbescheid und Kostenfestsetzungsbeschluss) bzw. ein besondere Angelegenheit im Sinne des § 58 III BRAGO vorgelegen hätte. ( Hierzu zählen isb. Zwangsversteigerungsverfahren, Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek oder ein Verfahren auf Abgabe der eidestattlichen Versicherung, Austauschpfändung etc.). mangels Hinweisen kann ich die Rechtmäßigkeit dieser Position nicht abschließend beurteilen.
Dann kommt Ihre Zahlung, die gem. § 366 BGB
auf die einzelnen Forderungen zu verrechnen ist. Dann kommen die Kosten des Gerichtsvollziehers, die ebenfalls von Ihnen zu tragen sind.
Dann wurde im August die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt (war die Forderung demnach durch die Zahlung nicht ausgeglichen?) wodurch erneut Anwaltsgebühren angefallen sind. Ebenfalls sind dadurch erneut Gerichtsvollzieherkosten angefallen.
Sodann sind unerklärlich hohe 150 Euro Gerichtsvollzieherkosten angefallen. Dies ist beispielsweise vorstellbar, wenn eine Sache gepfändet, aufbewahrt oder versteigert wurde.Dann hat der GVZ zwei Zahlungen an den Anwalt ausgekehrt.
Bis auf Position Nr.4 erscheint die vorliegende Abrechnung nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
F.Sachse
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Diese Antwort ist vom 09.03.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.03.2005
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19:21
Antwort
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