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Kostenfestsetzungsbeschluß

26. November 2007 09:33 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


16:20

Sehr geehrter Rechtsanwalt,
In einem Streitfall um die Rechnung eines Bauingenieurs über ca 700 EUR, wurde vor Gericht ein Vergleich 40/60 getroffen. Ich habe mich als Beklagter selbst mit mehreren Schriftsätzen und vor Gericht vertreten.
Das Gericht erkennt nun im Kostenfestsetzungsbeschluss meinen Kostenausgleichsantrag wegen Zeitversäumnis und Verdienstausfall (bin selbstständig)für die Erstellung der Schriftsätze ( Höhe: 6 h x 17,00 EUR )nicht an, lediglich 1 Std für den Gerichtstermin. Begründung: Nach §91 Abs.1ZPO i.V. mit §§19 – 22 JVEG ist dies für mich nicht erstattungsfähig, nur Rechtanwälte könne für Erstellung von Schriftsätzen Kosten geltend machen.
Ist diese Rechtauffassung korrekt; welche Kosten stehen mir zu, ggfs. auf welcher Rechtsgrundlage ? Mit Dank
Einsatz: 10% meines Kostenanteils

26. November 2007 | 10:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Zeitversäumnis der Partei ist nur erstattungsfähig, soweit es sich um solche durch notwendige Reisen oder notwendige Wahrnehmung von Terminen handelt, nicht auch für die Bearbeitung des Prozesses; BGHZ 66, 114. Die Ausführungen des Gerichtes sind somit korrekt.

Welche Kosten erstattungsfähig sind, läßt sich nicht ohne weiteres beantworten, da nicht bekannt ist, welche Kosten Ihnen tatsächlich angefallen sind. Pauschale Erstattungsbeträge gibt es nicht. Konkretisieren Sie Ihr Anliegen ggf. im Rahmen der Nachfrage.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2007 | 08:26

Nachfrage:
Hallo,
die Kosten entstanden durch 6h Zeitaufwand , zur Erstellung der Schriftsätze, der einen Verdienstausfall bedeutet. 17 EUR sind der Std-Satz, der als 1h Terminsentschädigung , auch anerkannt wurde.
Sind diese ‚Kosten’ für die ja notwendige Replik auf die Klage nicht erstattungsfähig? Diese Kosten sind genauso pauschal, wie die Terminsentschädigung.

Mit freundlichen Grüßen und Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2007 | 16:20

Ich wiederhole: Ihre Arbeitszeit für die Erstellung der Schriftsätze ist nicht erstattungsfähig. Die Auffassung des Gerichtes ist zutreffend.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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