Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Entsprechend § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG
gehören zu dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten wie insbesondere die Kostenfestsetzung und Einforderung der Vergütung.
Dementsprechend handelt es sich in dem Kostenfestsetzungverfahren nicht um ein eigenes Verfahren.
Unabhängig hiervon ist Ihr Anwalt Ihnen gegenüber entsprechend § 667 BGB
zu Herausgabe der Akten und damit auch des Schriftsatzwechels im Kostenfestsetzungsverfahren verpflichtet.
2.
Eine Kontaktaufnahme zur Rechtsanwaltskammer kann sicherlich als eine der letzten Optionen in Betracht gezogen werden.
Zunächst einmal würde ich Ihnen jedoch empfehlen, sich entsprechend § 10 Abs. 3 RVG
von Ihrem Anwalt eine detaillierte Abrechnung seiner Vergütung zukommen zu lassen.
So hat ein Rechtsanwalt zwar entsprechend § 9 RVG
Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss. Erweist sich jedoch im Nachhinein, dass der Vorschuss zu hoch angesetzt war, kann die zu viel gezahlte Vergütung natürlich zurück gefordert werden.
Sobald Sie die detaillierte Berechnung erhalten haben, sollten Sie Ihrem Anwalt letztmalig die Möglichkeit geben, die Abweichung seiner Rechnung von dem ergangenen Kostenfestzsetzungsbeschluss zu erklären.
Kommt er dem nicht nach, oder erscheint Ihnen die Erklärung als nicht ausreichend, sollten Sie sich in der Tat unter Vorlage der Rechnung sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Anwaltskammer wenden.
Im Übrigen würde im Rahmen eines Prozesses Ihrem Anwalt die Beweislast dafür obliegen, dass er Sie ordnungsgemäß über das Kostenrisiko aufgeklärt hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: http://www.anwalt-vogt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Vogt
Vielen Dank für Ihre Antwort,
ich hatte inzwischen Akteneisicht,
allerdings bei Gericht, da er sich
weiterhin geweigert hat. Mein Anwalt
hat weder Kostenfestsetzung für das
Vorverfahren beantragt (wäre möglich
gewesen durch Bestätigung der Behörde,
die die Hinzuziehung eines Anwaltes als
erforderlich ansah) noch die Rechung korrigiert.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzte
die Hälfte der Verfahrenskosten und
die Terminsgebühr zu Recht komplett ab,
da keine Gespräche geführt wurden.
Das macht etwa 1200 €, die ich jetzt
notfalls gerichtlich durchsetzen werde,
gute Chancen rechne ich mir hier aus.
Nachfrage: Kann ich jetzt noch selber
die 300 € für das Vorverfahren beantragen
oder schließt sich das durch Fristen
aus, da mein Anwalt natürlich auch
keine Rechtsmittel gegen den Beschluss
eingelegt hat, obwohl angekündigt. Diese
hätten sich auch nicht gelohnt, da er ja
umfassend vom Beklagten und dem Gericht
über seine Fehler im Kostenfestsetzungsantrag
belehrt wurde und dies auch einsah durch
Beantragung der vollstreckbaren Ausfertigung
des Beschlusses.
Der Beschluss ist von Anfang Mai 2009.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nachdem die Kosten für das Vorverfahren bislang noch nicht beantragt wurden, besteht diesbezüglich noch keine rechtskräftige Entscheidung.
Dementsprechend empfehle ich Ihnen, noch einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Sollte dieser vom Gericht abgelehnt werden, wird in der Tat zu fragen sein, wieso der Kollege die Kosten des Vorverfahrens nicht festsetzen liess.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt