Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Die Kostenteilung war vorliegend nach Ihrer Schilderung lediglich vereinbart für die Erneuerung der Bodenfließen.
Darüber hinausgehende Schäden sind m.E. nach hiervon - unter Vorbehalt der genauen vertraglichen Absprache sowie der Fixierung im Mietvertrag - nicht erfasst.
Sie sind demnach nicht zur Kostenbeteiligung für eine weitergehende Sanierung verpflichtet.
Der Vermieter hat die Pflicht, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Schäden zu beseitigen.
Bei einer Staffelmiete ist eine Erhöhung der Miete während der Laufzeit ausgeschlossen, § 557 a II BGB
.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam, § 557 a IV BGB
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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