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Kostenbeteiligung des Mieters bei Badsanierung?

31. Oktober 2007 11:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wollen in zwei Wochen in eine Altbauwohnung einziehen. Bei der Besichtigung der damals noch bewohnten Wohnung fiel uns auf, daß im Bad einige Fliesen gesprungen waren. Bei manchen Bodenfliesen fehlte ein Stück, so daß man sich barfuß daran verletzen könnte.
Der Vermieter war zunächst nicht bereit daran etwas zu ändern. Da wir die Wohnung unbedingt beziehen wollen, kamen wir schliesslich in mündlicher Übereinkunft mit dem Vermieter überein, die Kosten so aufzuteilen, daß er das Material und wir Mieter die Arbeitskosten tragen sollten, Summen wurden dabei nicht genannt. Das wurde nun auch so in den Mietvertrag übernommen.

Nach Besichtigung des Bades durch einen Fliesenleger stellt sich nun heraus, daß es sich nicht wie von uns angenommen nur um kleine Schönheitsfehler handelt, sondern daß die Fliesen sich ablösen weil es darunter schimmelt, vermutlich läuft das Duschwasser zum Teil in die Wand. Die Arbeiten werden daher erheblich umfangreicher sein, als wir dachten und mehr als nur das Ersetzen der Fliesen umfassen.
Nun bedauern wir, daß wir uns auf eine Kostenbeteiligung eingelassen haben.

Sind wir an die vereinbarte, vage Kostenbeteiligung gebunden, oder können wir davon Abstand nehmen?

Sind wir verpflichtet, die Kosten für eine Sanierung mitzutragen, oder könnten wir einfach nur die Fliesen ersetzen lassen und alles weitere eventuell notwendige ignorieren?

Können wir den Vermieter verpflichten diesen doch erheblichen Schaden zu beseitigen?

Im Mietvertrag ist eine Staffelmiete vereinbart, kann der Vermieter uns über die vereinbarte Miete hinaus an den Kosten beteiligen? (z.B. eine Mieterhöhung?)

Mit freundlichen Grüßen,

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Die Kostenteilung war vorliegend nach Ihrer Schilderung lediglich vereinbart für die Erneuerung der Bodenfließen.
Darüber hinausgehende Schäden sind m.E. nach hiervon - unter Vorbehalt der genauen vertraglichen Absprache sowie der Fixierung im Mietvertrag - nicht erfasst.
Sie sind demnach nicht zur Kostenbeteiligung für eine weitergehende Sanierung verpflichtet.

Der Vermieter hat die Pflicht, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Schäden zu beseitigen.

Bei einer Staffelmiete ist eine Erhöhung der Miete während der Laufzeit ausgeschlossen, § 557 a II BGB .
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam, § 557 a IV BGB .


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt

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