Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund des dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage wie folgt summarisch beantworten:
Es kommt hier maßgeblichen auf den zwischen Ihnen und dem Vermieter geschlossenen Vertrag an.
Grundsätzlich ist es so, dass wenn die Gartenpflege von einer Firma übernommen wird, die Aufwendungen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Dies gilt aber nur dann, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vereinbart wurde und selbstverständlich auch nur, wenn der Garten auch von dem Mieter benutzt werden darf.
Aus der von Ihnen zitierten Passage des Vertrages schließe ich, dass Sie nicht verpflichtet sind, die Kosten für eine Gärtnerin zu zahlen. Hier ist ausdrücklich geregelt, dass für die Außenanlage kein Mietzins zu zahlen ist, Sie den Garten aber bei Übernahme der Pflege nutzen können. Dass Sie den Garten dememtsprechend gepflegt haben, lässt sich unter anderem durch die Beauftragung der Firma zum regelmäßigen Schneiden der Hecke dokumentieren. Über dies hinaus dürfen Sie nunmehr den Garten nicht mehr nutzen, was eine Übernahme der Kosten ausschließt.
Soweit allerdings im Vertrag noch eine andere Passage existiert, wonach Sie verpflichtet sind, die Pflege der Außenanlagen zu bezahlen, wäre die Frage wieder anders zu beurteilen.
Des Weiteren ist vertraglich geregelt, dass Sie den Garten bis auf Widerruf durch den Vermieter nutzen dürfen. Es gibt keinen automatischen Anspruch oder ein Gewohnheitsrecht in Sachen Gartenbenutzung. Bei Einfamilienhäusern – gleich ob freistehend oder Reihenhaus – gilt zwar der Garten grundsätzlich immer als mitvermietet, sofern allerdings im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Hier haben Sie eine ausdrückliche Regelung.
Ich gehe mal davon aus, dass er die Nutzung durch Sie widerrufen hat.
In diesem Fall haben Sie aus dem Mietvertrag keinen Anspruch auf Nutzung des Gartens, da dieser explizit nicht Bestandteil des Mietvertrages ist.
Grundsätzlich binden solche Vereinbarungen den Mieter, es sei denn, dass sie rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sind oder ihre Einhaltung als Schikane angesehen werden muss. Die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann im Rahmen einer Online Beratung jedoch nicht geschehen, da die umfassende Kenntnis des gesamten Sachverhalts und die Prüfung des Vertrages erforderlich ist. Ggf. sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ein generelles Verbot des Betretens des zum Hause gehörenden Rasens ist wohl schwer durchsetzbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben. Soweit Sie gegen den Verkäufer vorgehen möchten, können Sie mich gerne kontaktieren.
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
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