Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Tatsächlich haben Sie die Wohnung mängelfrei übernommen wenn im Protokoll nichts anderes vermerkt ist. Sie sind daher auch gehalten die Wohnung mängelfrei zu übergeben. Die Gründe warum damals keine Notiz ins Übergabeprotokoll aufgenommen wurde, sind insoweit irrelevant.
Die Klausel für Schönheitsreparaturen findet hier keine Anwendung da es sich (laut Vermieter) ja gerade um eine unsachgemäße Nutzung handelt.
Das heißt, der Vermieter ist berechtigt Ihnen die Reinigungskosten (bzw. die Kosten für die Ersatzbeschaffung) in Rechnung zu stellen. 450€ werden die Kosten für die komplette Neuanschaffung sein. Das ist natürlich nicht in Ordnung. Angenommen Sie hätten die Dusche unsachgemäß behandelt und somit den Anlass zum Austausch gegeben, so haben Sie die Dusche ja doch die Mietzeit über "normal" abnutzen dürfen. Ebenso der Mieter vor Ihnen. Der Vermieter muss sich diese Abnutzung vorhalten lassen. Eine Ersatz "Neu für Alt" gibt es nicht. In welcher Höhe der Ersatz angemessen ist, ist vom Alter der Duschkabine abhängig. Wenn diese tatsächlich 10 Jahre alt war, hielte ich eine Kostenbeteiligung von 50% für völlig ausreichend.
Sie sollten Ihren Vermieter mit dem "Neu für Alt" Argument konfrontieren. Vielleicht lässt sich noch eine Einigung erzielen mit der Sie leben können. Ein gerichtliches Verfahren kann ich Ihnen angesichts des ungewissen Ausgangs (der Höhe nach) und wegen des Streitwerts nicht empfehlen. In Zweifel werden die Gerichtskosten, den Gewinn übersteigen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
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