Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage:
Haben die Nachbarn in diesem Fall tatsächlich einen gegen uns gerichteten Anspruch auf Kostenübernahme, auch wenn die Zäune ja nicht auf der Grenze, sondern deutlich auf deren Grundstück stehen?
Antwort:
Es gilt das NachbarrechtsG NRW (NRG).
Danach muss bzw. müssen die Einfriedungen, die Ihre Nachbarn geschaffen haben, zunächst „ortsüblich" sein, also ca. 120 cm hoch, § 35 NRG. Nach § 36 NRG ist die Einfriedung „auf der Grenze zu errichten"; NICHT vor die Grenze, also nicht allein auf dem Grundstück des Nachbarn, der den Zaun errichtet hat.
Ist bzw. sind die (ortsübliche) Einfriedung/en dergestalt erfolgt, sind die Kosten grundsätzhlch gem. § 37 NRG zu gleichen Teilen zu tragen.
Jedoch:
Wichtig ist, ob Sie von den Nachbar „schriftliche aufgefordert wurden…bei der Errichtung mitzuwirken", so § 32 Absatz 1 Satz 2 NRG... und wären binnen 2 Monaten der Aufforderung NICHT gefolgt.
Denn nur dann trifft Sie die Pflicht der Kostentragung nach § 37 I NRG.
Abschließend scheint es auch zweifelhaft, ob die unterschiedliche Ausführung der Zäune durch die Nachbarn A und B der „Ortsüblichkeit" entsprechen. Dies ist ein zusätzliches Argument gegen Ihre Kostenpflicht und würde ggf. sogar einen Beseitigungsanspruch zur Herstellung der „Ortsüblichkeit" Ihrerseits begründen können.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese Ausführungen auf Ihrer Schilderung beruhen und ohne Orts- und ggf. Kenntnis von Bauplänen und Akten etc erfolgen. Insofern ist dies nur eine erste Bewertung, die sich vor Ort auch ändern kann. Die weiter führende Beratung durch eine/n Kollegen/in vor Ort kann daher angezeigt sein.
Oder auch der Weg zum Schiedsmann/frau, der in Nahbarschaftsangelegnehiten unvergleichlich kostengünstiger ist, als ein Streit vor Gericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank für diese schnelle Antwort. Vielleicht zur besseren Einschätzung Ihrerseits noch folgende Informationen:
- Wir wurden nicht schriftlich aufgefordert, es gab lediglich eine mündliche Absprache unter ALLEN Nachbarn (auch die links und rechts), dass einheitliche Grenzzäune auf die Grenze gesetzt werden sollten, die auf einer Höhe sein sollten. Alle Absprachen mit dem Zaunbauer (auch auch dessen Auswahl) wurden alleine von den Nachbarn A und B getroffen.
- Jeder Zaun für sich ist schon ortsüblich, in unserem Neubaugebiet stehen viele Doppelstabmattenzäune in verschiedenen Höhen. Uns ärgert jedoch, dass wir bei einem Teil des Grundstückes auf die Pfosten schauen, beim anderen auf die Matten, außerdem der Höhenunterschied und dass wir bei der Planung nicht einbezogen wurden.
- Der Zaun steht deswegen nicht auf der Grenze, weil er eigentlich auf die L-Steine sollte, diese aber wiederum laut Angabe des Zaunbauers wegen der Grenzsteine nicht auf der Grenze hätten eingebaut werden können (siehe ursprüngliche Beschreibung).
Ändert sich durch diese neuerlichen Informationen Ihre Einschätzung und damit verbunden: Wenn der Zaun eben nicht auf der Grenze steht, sondern eindeutig auf der Seite eines Nachbarn, wem gehört dieser dann? Gilt er dennoch als "Grenzanlage", für die beide zuständig wären, oder gehört er fest zum Grundstück, auf dem er steht und somit nur diesem Nachbarn?
Grundsätzlich wollen wir uns nicht vor den Kosten drücken, wir sehen bloß nicht ein, dass wir für ewtas bezahlen sollen, wo wir sowohl keine Mitsprache hatten als auch nun ein Ergebis haben, was für uns optisch nicht akzeptabel ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Es ändert sich nichts, denn Ihre Bescheibung unterscheidet sich nicht von dem (ersten) Ausgangssachverhalt.
Im Gesetz steht "schriftliche Aufforderung...", und das mit gutem Grund.
Wenn der Zaun auf dem Grundstück des Nachbrn steht, ist er kein Grenzzaun und gehört dem Nachbarn, der auch für die Kosten aufzukommen hat.
Und Ortsüblichkeit bedeutet im Sinne des Gesetzes auch optische Üblichkeit. Sie müssen es sich nicht gefallen lassen, auf atypische Grenzzäune schauen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt