Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Halbwaisenrente zählt rechtlich als Einkommen. Halbwaisenrente wird deshalb abgerechnet.
Rechtsgrundlage ist § 94 SGB VIII
. In Abs. 1 ist geregelt, dass die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen sind. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden.
Allerdings könnte bei Ihrer Tochter § 94 Abs. 3 SGB VIII
eingreifen. Hier heißt es:
"Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen."
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII
ist ein junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist. Da Ihre Tochter 14 Jahre alt ist gilt Sie als junger Mensch im Sinne des Gesetzes.
Bei der Internatsunterbringung dürfte es sich um eine vollstationäre Leistung handeln. Deshalb scheint es m. E so zu sein, dass nur 75 Prozent der Halbwaisenrente heranzuziehen ist.
Es könnte sich deshalb lohnen gegen den Bescheid des Landkreises Widerspruch zu erheben. Gerne stehe ich dafür zur Verfügung.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der erste Bescheid ist von August 2012, gegen den habe ich aus Unwissen keinen Widerspruch eingelegt. Nun wurde ich aufgrund Neuregelung der Berechnung von 12/2013 dazu aufgefordert, alle aktuellen Einkommensangaben zu machen. Der Bescheid ist noch nicht da. Habe ich im Zuge der Neuberechnung die Chance, gegen die seit August 2012 zu viel bezahlte Halbwaisenrente vorzugehen?
Im August 2012 war meine Tochter 12 Jahre alt. Zählte sie da nach dem Gesetz auch als ,,junger Mensch" ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Vorerst haben Sie mir schon einmal sehr geholfen
Sie können einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
stellen. Der Landkreis wird den Sachverhalt dann nochmal überprüfen und Sie bekommen für die Zeit einen neuen Bescheid. Dann können Sie gegen diesen Bescheid Widerspuch erheben.
Bei der Neuberechnung wird es wohl eher um die Zukunft gehen.
Ihre Tochter war auch im August 2012 ein junger Mensch im Sinne des Gesetzes, da Sie noch nicht 27 Jahre alt war. Bis zu ihrem 27. Lebensjahr gilt Ihre Tochter als junger Mensch im Sinne des Gesetzes.
Sie können die Bescheide von einem Rechtsanwalt (gerne auch von mir) überprüfen lassen. Falls Sie bedürftig sind, haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe vom Staat. Beratungshilfe heißt, dass der Staat die Kosten für die anwaltliche Beratung übernimmt. Einen Beratungshilfeschein bekommen Sie beim zuständigen Amtsgericht auf der Rechtsantragsstelle. Nähere Informationen dazu unter http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/formularserver/beratungshilfe.html