Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich fällt für ein erstes (telefonisches) Beratungsgespräch die sog. Erstberatungsgebühr an. Hierfür beträgt die Gebühr für Verbraucher gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG
maximal 190,- €.
Da Sie aber in Ihrem Fall nicht nur telefonisch beraten worden sind, sondern Ihr Rechtsanwalt auch einen Brief entwarf, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht nur um eine Erstberatung.
In diesem Fall könnte zusätzlich und mangels Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung eine Geschäftsgebühr entstanden sein.
Grundsätzlich gilt für diese Geschäftsgebühr, dass sie für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht. Außerdem umfasst sie das Fertigen, Unterzeichnen oder Einreichen von Schriftsätzen.
Ob jedoch der Entwurf eines Briefes - wie in Ihrem Fall - bereits die Geschäftsgebühr auslöst, ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass es sich sodann nicht mehr nur um eine reine Beratung handelt.
Sofern der Entwurf des Briefes ausdrücklich durch Sie gewünscht wurde und der Rechtsanwalt keinen Einfluss darauf haben sollte, ob Sie den Brief verwenden oder nicht, dürfte man vorliegend durchaus vom Entstehen der Geschäftsgebühr ausgehen können.
Sofern der Gegenstandswert mit 50.000,- € korrekt angegeben ist, ist die Rechnung Ihres Anwalts durchaus zutreffend.
Daher ist das Angebot Ihres Rechtsanwalts sich auf eine Gebühr von 800,- € zu einigen nicht zu bemängeln.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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