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Kosten für ein Beratungsgespräch

29. Mai 2008 10:08 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte mich telefonisch bei unserem langjährigen Anwalt angemeldet (mit ihm persönlich gesprochen) und ausdrücklich nach einem Termin für ein Beratungsgespräch gebeten.Es ging um die Feststellung der Berechtigung des vorhandenen Grundbucheintrages an unserem Haus von den Kindern meines Mannes.
Das Gespräch dauerte 1 Stunde und es wurde zusätzlich der Entwurf eines Briefes vereinbart. Dieser Brief wurde im Entwurf uns zugeschickt. Wir entschieden uns jedoch diesen Brief in dieser Form nicht zu verwenden.
Die Rechnung des Anwaltes betrug dann 1.641,96 Euro.
Gegenstandswert: 50.000,00 € (Geschäftsgebühr §§ 13,14 Nr. 2300 VV RVG zuzgl. Post usw.
Nach Rücksprache war der Anwalt dann plötzlich mit einer Zahlung von 800€ zufrieden.
Meine Frage an Sie lautet nun:
Wie hoch sind die Kosten für ein Beratungsgespräch (Gebührenordnung) und ist die Rechnung mit 800 € korrekt?
Für eine baldige Anwort bedanke ich mich herzlich
Mit freundlichen Grüßen
H.B.



Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich fällt für ein erstes (telefonisches) Beratungsgespräch die sog. Erstberatungsgebühr an. Hierfür beträgt die Gebühr für Verbraucher gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 RVG maximal 190,- €.

Da Sie aber in Ihrem Fall nicht nur telefonisch beraten worden sind, sondern Ihr Rechtsanwalt auch einen Brief entwarf, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht nur um eine Erstberatung.

In diesem Fall könnte zusätzlich und mangels Abschlusses einer Vergütungsvereinbarung eine Geschäftsgebühr entstanden sein.

Grundsätzlich gilt für diese Geschäftsgebühr, dass sie für das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht. Außerdem umfasst sie das Fertigen, Unterzeichnen oder Einreichen von Schriftsätzen.

Ob jedoch der Entwurf eines Briefes - wie in Ihrem Fall - bereits die Geschäftsgebühr auslöst, ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Festzuhalten bleibt jedoch, dass es sich sodann nicht mehr nur um eine reine Beratung handelt.

Sofern der Entwurf des Briefes ausdrücklich durch Sie gewünscht wurde und der Rechtsanwalt keinen Einfluss darauf haben sollte, ob Sie den Brief verwenden oder nicht, dürfte man vorliegend durchaus vom Entstehen der Geschäftsgebühr ausgehen können.

Sofern der Gegenstandswert mit 50.000,- € korrekt angegeben ist, ist die Rechnung Ihres Anwalts durchaus zutreffend.

Daher ist das Angebot Ihres Rechtsanwalts sich auf eine Gebühr von 800,- € zu einigen nicht zu bemängeln.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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