Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wer die Kosten bei einer Klage auf Anfechtung der Vaterschaft zu tragen hat, ist in § 93c
der Zivilprozessordnung geregelt.
Hat die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, so sind gem. § 93c ZPO
die Kosten gegeneinander aufzuheben. D.h. Jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen selbst und die Gerichtskosten zur Hälfte.
Der Scheinvater kann Regress nehmen beim Kindsvater.
Bei Abweisung einer dieser Klagen fallen allein dem Kläger die Kosten zur Last.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatezl
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Danke für die rasche Antwort.
Die Mutter wird sehr wahrscheinlich nicht den Namen des biologischen Vaters nennen. Beide leben nicht zusammen und haben auch keinen Kontakt zueinander. Ich kenne den biologischen Vater. Dieser hat mir gegenüber zugegeben, dass er mit der Mutter zum Zeugungszeitpunkt zusammen war, aber jede Vaterschaft leugnen wird.
Besteht die Möglichkeit für mich, den potentiellen biologischen Vater einem Vaterschaftstest ggf. durch Gerichtsbeschluss zu unterziehen und so seine Vaterschaft fest zu stellen und ihn anschließend für alle mir entstandenen Kosten in Regress zu nehmen ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Nach der derzeitigen Gesetzteslage kann ein mutmaßlich leiblicher Vater nicht gezwungen werden, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen.
Das entschied das OLG Zweibrücken. Vielmehr könne der Betroffene frei entscheiden, ob er einer entsprechenden DNA-Analyse
seines genetischen Materials zustimme. Da eine solche Untersuchung einen gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sei, dürfe auf ihn auch kein gerichtlicher Zwang ausgeübt werden. Denn dafür fehle es zumindest bisher an einer gesetzlichen Grundlage.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt