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Kosten für Rechtsberatung im Arbeitsrecht

| 29. Juni 2008 13:02 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Sehr geehrte Damen & Herren,

im vorliegenden Fall fühle ich mich durch eine Gebührenberechnung übervorteilt und habe den Eindruck, dass dort in Kenntnis meiner Rechtsschutzversicherung die absolut obere Grenze tangiert wird; der berechnete Betrag ist m.E. für eine bloße Beratung nicht angemessen. Da wird weit über das Ziel hinausgeschossen.

Eigentlich war/bin ich mit der erfolgten Beratung zufrieden und möchte mich deswegen auch eigentlich nicht mit Ihrer Kollegin streiten, jedoch ist die mir vorliegende Rechnung in meinen Augen eine Übertreibung.

Wie könnte man das gütlich regeln?

Zur Sache:

a) Prolog

Die Kollegin ist ausgewiesene Fachanwältn u.a. für Arbeitrecht. Die Beratung erfolgte in diesem Rechtsgebiet.

Hintergrund meiner Beratungsanfrage ist Unzufriedenheit über anstehende Umstrukturierungsmaßnahmen bei meinem Arbeitgeber, insbesonders die unklare Lage über eine mögliche Auslagerung des Betriebsteiles, in dem ich beschäftigt bin - also Themen wie Ansprüche bei Abfindung, Aufhebung...
Bei dem Termin erfolgte das wohl übliche Prozedere mit Vollmacht und Auftrag...

Themenmäßig war dies für sie sicher "Standardware" und meine Fragen waren auch nach ca. 15 Minuten schon alle beantwortet.
Es wurde mir mündlich zugesichert dass ich bei weiteren Fragen einmal auf sie zukommen könnte.

Es erfolgte eine Berechnung der Erstberatung; die Rechtsschutzversicherung lehnte eine Erstattung ab, da kein Schaden entstanden sei - regulierte aber aus "Kulanz ohne Rechtsanspruch" einen kleinen Anteil (ca. 40 EUR).

Die entsprechende Rechnung wurde also von mir beglichen, zuzüglich etwas "Sponsoring" von der Versicherung.

b) Der Fall

Wenige Wochen später erhielt ich einen neuen Arbeitsvertrag, welcher einige Ungereimtheiten aufwies. Deshalb legte ich den Vertrag bei der Anwältin mit Hinweis auf das Angebot beim Beratungsgespräch zur Prüfung vor. Als Rechtsunkundiger sind mir "nur" die offensichtlichen Fakten, wie Verkürung der Kündigungsfrist, aufgefallen. Die Anwältin machte mich noch auf den Wegfall der Besitzsstandswahrung aufmerksam (Betriebszugehörigkeit) und lieferte einen Formulierungsvorschlag für eine Eingabe an meinen Vorgesetzten. NB: Schmackhaft gemacht wurde mir der neue Vertrag mit einer Beförderung...

Sachlich war/bin ich mit der Beratung also durchaus zufrieden.

Die Anwältin wurde also im Aussenverhältnis gar nicht sichtbar, und wir bewegen uns klar im aussergerichtlichen Bereich. Diese "Unsichtbarkeit" war auch durchaus abgesprochen, um nicht z.B. durch ihr Auftreten gegenüber dem Arbeitgeber der Sache eine (noch) unnötige Schärfe zu geben.

Die Beratung und die formulierte Einlassung ist wahrscheinlich arbeitsrechtlich wahrscheinlich "Standardware" und beanspruchte auch zwischen Eingabe und Ablieferung per Email "nur" ca. 3 Zeitstunden. Die Leistung umfasst also eine Prüfung und dazu eine schriftliche Einlassung über das Ergebnis nebst Formulierungsvorschlag für eine Eingabe.

Irgend ein Hinweis auf Kosten erfolgte nicht (z.B. "Wie soll ich abrechnen? Pauschal oder nach Zeit?"). Der Hinweis auf das Angebot beim Erstberatungsgespräch wurde wohl auch gehört...

Ich betrachtete den Vorgang als abgeschlossen. Die mich nun erreichende Rechnung überraschte mich völlig. Was war passiert?

Während ich mich ortsfremd im Urlaub aufgehalten hatte, berechnete sie eine 2,5 Geschäftsgebühr, zuzüglich MWSt und Kommunikationspauschale 1588,65 EUR und versuchte dies über meine Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Diese wies den Vorgang jedoch wieder - mit gleicher Begründung wie im Prolog - zurück und und erstattete nur einen kleinen Teil - ich "sitze" zur Zeit auf den verbliebenen 1417,65 EUR. Wert: 12174,-- EUR.

Grundsätzlich war die Beratung sehr gut - und ich bin auch bereit dafür etwas hinzulegen... jedoch fühle ich mich hier "mit modernen Mitteln" beraubt.

Fragen:

Gibt es nicht - ähnlich wie bei der Erstberatung - Höchstgrenzen bei der rein aussergerichtlichen Beratung?

Ist die 2,5 Gebühr - bei Abrechnung nach Gebührenverordnung - im Ermessensspielraum die Obergrenze? Welcher Spielraum besteht?

Hätte ich auf die Kosten hingewiesen werden müssen, bzw. hätte vor Leistungserbringung nicht von der Anwältin die Kostenfrage angesprochen werden müssen?

Wie hole ich Ihre Kollegin "möglichst sachlich zurück auf den Boden", um die Beratungskosten angemessen zu gestalten. Da sie daran etwa 2 Stunden gearbeitet hat, fände ich vielleicht rund 400-500 EUR angemessen. Das entspricht auch den üblichen Stundensätzen, wenn ich in meinem Arbeitsumfeld einen "Senior Consultant" bestelle...

Vielen Dank für Ihren Input.

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich stellen beide Besuche bei Ihrer Anwältin zwei unabhängige Angelegenheiten dar, die auch jeweils unabhängig voneinander vergütet werden müssen.

Zunächst erfolgte eine allgemeine Rechtsberatung zum Arbeitsrecht.

Für die außergerichtliche Tätigkeit und Beratung soll auf eine Gebühren- bzw. Honorarvereinbarung durch den Anwalt hingewirkt werden.

Haben Sie eine solche Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Ihre Anwältin kann für das Beratungsgespräch gemäß § 34 Abs. 1 RVG höchstens 240,00 Euro verlangen, wenn Sie als Verbraucher (nicht Gewerbetreibender oder Selbstständiger) die Beratung in Anspruch genommen haben.

Arbeitnehmer sind jedenfalls bei der Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen.

Für ein erstes Beartungsgespräch, was der Fall bei Ihnen ist, beträgt die Gebühr höchstens 190,00 Euro.

Die zweite Tätigkeit stellt sich in meinen Augen auch nur als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts dar, so dass allenfalls eine Gebühr für die Beratung entstanden ist und keine Geschäftsgebühr. Dies gilt zumindest unter der Beachtung, dass durch Ihre Anwältin nicht darauf hingewiesen wurde, dass über eine Beratungsgebühr hinaus die Geschäftsgebühr entsteht.

Auch hier hätte Ihre Anwältin auf eine Honorarvereinbarung hinwirken müssen. Ist eine solche nicht geschlossen wurden, erhält sie allenfalls 250,00 Euro für die Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG .

Zu den hier genannten Beträgen kommen noch 20,00 Euro Pauschal für Post und Telekommunikation und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Selbst wenn man von der Entstehung einer Geschäftsgebühr ausgeht, ist ein Ansatz von 2,5 für die geleistete Tätigkeit als zu hoch anzusehen.

Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG bewegt sich in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5.

Die Geschäftsgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Auftragserteilung, z.B. Entgegennahme der Information.

Abgegolten wird die gesamte Tätigkeit bis Auftragsende, inklusive Besprechungen mit Dritten oder der Gegenseite und etwaigen Beweisaufnahmen. Fraglich ist allenfalls, ob alle zu erbringenden Tätigkeiten unter ein durchschnittliches Mandat zu fassen sind und wie das Ermessen auszuüben ist, aber gesonderte Gebühren gibt es nicht.
Erfasst wird auch der zu führende Schriftverkehr mit der Gegenseite oder sonstigen Dritten sowie der Mandantschaft.

Die Abgrenzung zur Ratsvergütung i.S.v. § 34 RVG ist zuweilen schwierig. Es ist zu empfehlen, noch vor der Mandatsannahme klarzustellen, wie der Auftrag verstanden wird.

Tritt der Rechtsanwalt nach außen auf, ist dies ein sicheres Zeichen dafür, dass ein Auftrag i.S.v. VV 2400 RVG vorliegt und eine Geschäftsgebühr entstanden ist, eine Ratserteilung spielt sich im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt ab.

Allerdings kann auch dann, wenn kein Auftreten nach Außen vorliegt, eine über eine Ratserteilung iSv § 34 RVG hinausgehende Tätigkeit vorliegen, die dann die Anwendung von VV 2400 RVG rechtfertigt und eine Geschäftsgebühr entstehen lässt.

Für die Frage, ob die Rechtsanwalts-Tätigkeit über die bloße Ratserteilung hinausgeht ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass nach VV Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 RVG bereits die Mitwirkung bei der Gestaltung von Verträgen die Geschäftsgebühr Auslösen soll, eine Urkunde hierfür nicht erforderlich ist.

Damit ist jede Tätigkeit, die über allgemeine Ratschläge, worauf bei Verträgen zu achten sei, hinausgeht, eigentlich VV 2400 RVG zuzurechnen.

Sogar wenn der Mandant mit einem bereits entworfenen Vertrag den RA konsultiert und konkrete Änderungsvorschläge seitens des Rechtsanwalts erfolgen, wird am Vertragsschluss mitgewirkt. Allerdings muss der Rechtsanwalt bei einem Ratswunsch des Mandanten unbedingt darauf hinweisen, wenn seine Tätigkeit den Rahmen einer Ratserteilung verlässt und fortan das Mandat eine Geschäftsgebühr auslöst (Beck´scher Onlinekommentar RVG, 2. Edition Stand 01.05.2008; RVG 2400 Rz. 6 ff.).

An einem solchen Hinweis fehlt es jedoch in Ihrem Fall weshalb auch nur eine Gebühr für eine Beratung gefordert werden kann.

Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann aber ohnehin nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder (!) schwierig war. Wie bei allen Rahmengebühren ist § 14 RVG zu beachten. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. In seine Überlegungen sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie – systemwidrig – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers einzustellen.

Insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Umfang und Schwierigkeit des Mandats ist ein streng objektiver Maßstab anzuwenden. Es kann nicht auf subjektive Elemente wie etwa die individuelle Erfahrung und den jeweiligen Spezialisierungsgrad des mandatsbearbeitenden Anwalts ankommen. Anderenfalls könnte der erfahrene Fachanwalt nur eine geringere Vergütung beanspruchen als der unerfahrene Berufsanfänger, weil sich für letzteren an sich jede Angelegenheit zunächst als schwierig oder umfangreich darstellt.

Insgesamt schätze ich die Angelegenheit jedenfalls nicht als umfangreich und schwierig ein, da diese nicht überdurchschnittlich über vergleichbare Fälle liegt

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Im Arbeitsrecht gilt zudem die Hinweispflicht, dass im erstinstanzlichen Verfahren jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Dies war hier jedoch entbehrlich, da es sich nur um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt.

Hier hätte aber ein Hinweis auf die etwa zu erwartenden Gebühren erfolgen müssen, zumal eine Abrechnung zu dem Höchstsatz der Geschäftsgebühr von 2,5 erfolgt.

Grundsätzlich ist es allgemein herrschende Meinung in der Literatur und Rechtsprechung, dass jeder der zum Anwalt geht, auch damit rechnen muss, dass er dafür Gebühren zu zahlen hat.

Da in Ihrem Fall jedoch die Höhe klar über den Durchschnitt liegt, hätte ein Hinweis durch Ihre Anwältin erfolgen müssen.

Ich schlage vor, dass Sie Ihrer Anwältin die hier genannten wesentlichen Punkte benennen, mitteilen, dass Sie mit deren Tätigkeit grundsätzlich zufrieden waren und bieten Ihr zur vergleichsweisen Erledigung für beide Tätigkeiten zusammen einen Betrag in der Hälfte der geforderten Gebühren an.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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Vielen Dank. Das verschafft mir einen Überblick und etwas "Monition", um mich konstruktiv mit Ihrer Kollegin zu einigen.

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