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Kosten für Mahn-/Vollstreckungsbescheid

| 29. März 2010 07:52 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Sehr geehrte Damen und Herren,

stellen wir als Unternehmen einen Antrag auf Mahnbescheid respektive Vollstreckung, wird im Formular nach zusätzlichen Kosten gefragt:

Mahnbescheid:
Auslagen des Antragstellers (Vordruck/Porto, Abwicklungsgebühr, Kontoführungskosten, Kopien, Schreibkosten usw.)

Vollstreckungsbescheid:
Porto/Telefon, sonstige Kosten

Kosten in welcher Höhe sind hier üblich und zulässig, Auskünfte usw. ausgenommen, da deren Kosten klar nachvollziehbar sind?

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die abgefragten Kosten umfassen die bei Ihnen tatsächlich angefallenen Kosten für den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid. Damit geht es nicht um “übliche” Kosten, sondern allein um die tatsächlich angefallenen Kosten, die Sie im Zweifel auch beweisen können müssen. Sollte der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben und das Verfahren in das streitige Verfahren übergehen, müssen Sie als Anspruchssteller im Verfahren alle geltend gemachten Kosten und Auslagen darlegen und beweisen. Daher kann kein pauschaler Betrag geltend gemacht werden, sondern nur die konkret angefallenen Kosten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2010 | 08:52

Sehr geehrte Frau Richter,

dass es keine allgemeingültige Pauschale gibt ist mir schon klar. Formuliere ich meine Frage um:

Anwälte berechnen ja sicherlich nicht für jeden Mahnantrag diese Position neu, d.h. addieren jedes einzelne Blatt Papier, jeden Mikroliter Tinte usw., sondern hat hierfür schon einmal "seine" Pauschale kalkuliert. Genau die und deren Bestandteile würden mich BEISPIELHAFT interessieren: Welche Elemente müssen/können hier berücksichtigt werden und wie hoch sind die Gesamtkosten in etwa?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2010 | 14:03

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst stelle ich fest, daß Sie meine Antwort insgesamt bewertet haben, bevor ich Gelegenheit hatte, Ihre Nachfrage zu beantworten.

Zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung: Für Anwälte gibt es bzgl. der Auslagen eine Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach gilt eine Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens aber 20,- € (Ziff. 7002 VV RVG). Daher ist eine gesonderte Berechnung für die Anwälte nicht erforderlich.

Berücksichtigungsfähige Kosten für Sie sind z.B. Porto, Lohnkosten für Personal, Papier.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 29. März 2010 | 08:07

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