Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die abgefragten Kosten umfassen die bei Ihnen tatsächlich angefallenen Kosten für den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid. Damit geht es nicht um “übliche” Kosten, sondern allein um die tatsächlich angefallenen Kosten, die Sie im Zweifel auch beweisen können müssen. Sollte der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben und das Verfahren in das streitige Verfahren übergehen, müssen Sie als Anspruchssteller im Verfahren alle geltend gemachten Kosten und Auslagen darlegen und beweisen. Daher kann kein pauschaler Betrag geltend gemacht werden, sondern nur die konkret angefallenen Kosten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrte Frau Richter,
dass es keine allgemeingültige Pauschale gibt ist mir schon klar. Formuliere ich meine Frage um:
Anwälte berechnen ja sicherlich nicht für jeden Mahnantrag diese Position neu, d.h. addieren jedes einzelne Blatt Papier, jeden Mikroliter Tinte usw., sondern hat hierfür schon einmal "seine" Pauschale kalkuliert. Genau die und deren Bestandteile würden mich BEISPIELHAFT interessieren: Welche Elemente müssen/können hier berücksichtigt werden und wie hoch sind die Gesamtkosten in etwa?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst stelle ich fest, daß Sie meine Antwort insgesamt bewertet haben, bevor ich Gelegenheit hatte, Ihre Nachfrage zu beantworten.
Zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung: Für Anwälte gibt es bzgl. der Auslagen eine Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach gilt eine Pauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens aber 20,- € (Ziff. 7002 VV RVG). Daher ist eine gesonderte Berechnung für die Anwälte nicht erforderlich.
Berücksichtigungsfähige Kosten für Sie sind z.B. Porto, Lohnkosten für Personal, Papier.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -