Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Aus Ihrer Schilderung ergibt sich nicht hinreichend deutlich, wegen welcher Forderung der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden ist.
Ist darin noch die ausstehende restliche Vergleichssumme zumindest teilweise mit enthalten, haften Sie für die Kosten dieses Beschlusses.
Lediglich dann, wenn diese Vollstreckungsmaßnahme sich ausschließlich auf den bereits bezahlten Kostenfestsetzungsbeschluss bezogen hätte, wären die Gebühren und die Gerichtskosten nicht notwendig gewesen. In diesem Fall würde keine Erstattungspflicht bestehen, und Sie könnten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen vorgehen.
Eine Schadensminderungspflicht gibt es in diesem Zusammenhang nicht, denn natürlich darf und muss der gegnerische Anwalt Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, wenn Sie als Schuldner nicht fristgerecht zahlen. Ob dem Anwalt dabei hätte klar sein müssen, dass die Vollstreckungsmaßnahme keine Aussicht auf Erfolg hat, kann ich hier nicht beurteilen. Die bloße Mitteilung von Ihnen an den gegnerischen Anwalt reicht sicher nicht aus, in diese Klarheit zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen