Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Sie hier die Kosten für die Erstellung des Kostenanschlags zahlen müssen, hängt von der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und der Werkstatt ab. Denn gemäß § 632 Absatz 3 BGB
ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Die Werkstatt kann daher nur eine Vergütung verlangen, wenn dies vereinbart wurde.
Aber selbst wenn vereinbart wurde, dass Sie die Kosten für die Erstellung des Kostenanschlages übernehmen, bestehen Zweifel an der Forderung. Ich teile Ihre Ansicht, dass die Werkstatt hier eine Informationspflicht aufgrund besseren Wissens hatte. Denn der Werkstattleiter wusste, dass Sie für die Reparatur nur 500,- EUR investieren wollen, zudem konnte er den Aufwand der Diagnosemaßnahmen einschätzen. Er hatte daher meines Erachtens eine Aufklärungs- und Informationspflicht gehabt, bevor er Maßnahmen zur Schadensfeststellung einleitet, die alleine schon diesen Preisrahmen fast ausfüllen. Sie sollten daher argumentieren, dass solch aufwändige Maßnahmen schon nicht vom erteilten Auftrag umfasst waren, und hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufrechnen. Als Folge hat die Werkstatt Ihnen den Motor auch wieder in den vorherigen Zustand zurückzusetzen.
Besteht die Werkstatt weiterhin auf ihrer Forderung und ist die Werkstatt Mitglied der Kfz-Innung, können Sie sich zunächst an eine Schiedsstelle des Kraftfahrzeuggewerbes wenden, www.kfz-schiedsstellen.de . Ansonsten kann ich Ihnen nur raten, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zu wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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