Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kosten für Kostenvoranschlag übersteigt meinen angeben Maximalpreis

16. Dezember 2015 14:48 |
Preis: 49€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mein Motorrad zur TÜV-Durchsicht in eine Motorradwerkstatt gegeben. Zusätzlich teilte ich dem Werkstattleiter mit, dass ich das Gefühl habe, dass das Motorrad relativ viel Öl verbraucht. Als Preisvorgabe habe ich max. 500,- Euro für eine eventuelle Reparatur genannt.
Die Mechaniker haben laut deren Angaben von Aussen nichts feststellen können und sich deshalb an das Innere gemacht um eine genauere Diagnose erstellen zu können. Die Kosten nur für das Auseinandernehmen haben bereits 210,- Euro verschlungen. Dabei wurde dann festgestellt, dass der Motor einen Schaden von ca. 2800,- Euro hat. Dies war mir natürlich viel zu hoch, da die Kosten auch den Wert des Motorrades übersteigen. Ein Zusammenbau des Motors ohne Reparatur würde ein etwa noch einmal das gleiche kosten. So, dass im Grunde der Maximalbetrag von 500,- schon mit der Schadenfeststellung erreicht ist. Hinzu kommen noch die Kosten für die TÜV-Durchsicht. Allerdings war die Werkstatt nicht dazu bereit den Motor wieder so zusammenzusetzen, wie ich ihn zuletzt absolut fahrtüchtig im Besitz hatte. Der Grund hierfür liegt in der Gewährleistungspflicht.
Ich sehe die Sache sehr kritisch, da erstens der Motor einwandfrei lief, und zweitens die Werkstatt davon hätte ausgehen müssen, dass wenn die Kosten für die Schadenfeststellung schon mindestens die Hälfte der von mir vorgegeben Maximalkosten übersteigen, mich hätten in Kenntnis setzen müssen. Ich denke, dass eine Werkstatt doch zumindest soweit kostenmässig und erfahrungsgemäss einen Schaden voraussehen können müsste. Wie sehen Sie das?

16. Dezember 2015 | 17:51

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ob Sie hier die Kosten für die Erstellung des Kostenanschlags zahlen müssen, hängt von der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und der Werkstatt ab. Denn gemäß § 632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Die Werkstatt kann daher nur eine Vergütung verlangen, wenn dies vereinbart wurde.

Aber selbst wenn vereinbart wurde, dass Sie die Kosten für die Erstellung des Kostenanschlages übernehmen, bestehen Zweifel an der Forderung. Ich teile Ihre Ansicht, dass die Werkstatt hier eine Informationspflicht aufgrund besseren Wissens hatte. Denn der Werkstattleiter wusste, dass Sie für die Reparatur nur 500,- EUR investieren wollen, zudem konnte er den Aufwand der Diagnosemaßnahmen einschätzen. Er hatte daher meines Erachtens eine Aufklärungs- und Informationspflicht gehabt, bevor er Maßnahmen zur Schadensfeststellung einleitet, die alleine schon diesen Preisrahmen fast ausfüllen. Sie sollten daher argumentieren, dass solch aufwändige Maßnahmen schon nicht vom erteilten Auftrag umfasst waren, und hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufrechnen. Als Folge hat die Werkstatt Ihnen den Motor auch wieder in den vorherigen Zustand zurückzusetzen.

Besteht die Werkstatt weiterhin auf ihrer Forderung und ist die Werkstatt Mitglied der Kfz-Innung, können Sie sich zunächst an eine Schiedsstelle des Kraftfahrzeuggewerbes wenden, www.kfz-schiedsstellen.de . Ansonsten kann ich Ihnen nur raten, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zu wenden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

ANTWORT VON

(2736)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER