Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Klagt der gegnerische Anwalt sein Honorar (bzw. den entsprechenden Schadensersatzanspruch seines Mandanten) gerichtlich ein, so wird im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens auch inzident geprüft, ob die der Forderung zugrunde liegende Abmahnung berechtigt war.
Wurde die Abmahnung zurecht ausgesprochen, besteht dem Grunde nach auch der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten. Ob der Anspruch auch der Höhe nach gerechtfertigt ist, also der Streitwert korrekt angesetzt wurde, unterliegt ebenfalls der gerichtlichen Prüfung.
2. Dieses Argument verfängt nicht. Nach einhelliger Rechtsprechung ist die Unterzeichnung einer strafbewehrten (!) Unterlassungserklärung das einzig verlässliche Mittel für den Abmahnenden, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine "formlose" Abmahnung in Form einer schlichten Mitteilung, der beanstandete Rechtsverstoß möge bitte abgestellt werden, ist natürlich möglich. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
3. Ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts sind weitere Argumente, die Sie ins Feld führen könnten, zunächst nicht ersichtlich. Alle Argumente, die Sie vorbringen könnten, würden sich vermutlich primär auf die Rechtmäßigkeit der Abmahnung beziehen, zuvorderst also darauf, dass die beanstandete Aussage eine zulässige Meinungsäußerung war.
Daneben könnte, sofern die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt war, die Höhe des Streitwerts angegriffen werden. Hierzu ist bereits an dieser Stelle zu sagen, dass ein Streitwert von 10.000,- EUR zwar hoch erscheint, je nach den Umständen des Einzelfalles aber durchaus gerechtfertigt sein kann.
So hat das LG Düsseldorf in einer Entscheidung, bei der es um unzutreffende eBay-Bewertungen ging, einen Streitwert von 10.000,- EUR angenommen(Urt. v. 18.02.2004 - Az.: 12 O 6/04
).
Das AG Hamburg hat in einem Fall der Online-Beleidigung dagegen einen Streitwert von 5.000,- EUR als angemessen erachtet (Urt. v. 26.07.2005 - Az.: 36A C 273/04
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Guten Tag Herr Rechtsanwalt Christian Mauritz,
danke für Ihre schnelle, helfende und verständliche Antwort.
Da man sich mit solchen Sachverhalten (glücklicherweise) nicht jede Woche beschäftigen muss, habe ich in der Aufregung vergessen zu fragen, inwiefern die Unterlassungserklärung eigentlich gültig ist, da ich nicht die mitgesendete Erklärung, sondern eine selbstverfasste unterschrieben habe?
Muss die Unterlassungserklärung von der Gegenseite noch explizit durch schriftliche Bestätigung anerkannt werden oder ist die Ausführung aufgrund meiner Unterschrift jetzt gültig?
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe bis dahin mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung entsteht zwischen Abmahnendem und Abgemahnten ein Vertrag; d.h. beide Parteien müssen insoweit dasselbe wollen. Die Gegenseite ist insofern an Ihre modifizierte Unterlassungserklärung nicht gebunden. Sie kann die Erklärung in der Form aber auch gelten lassen, dann wäre die modifizierte Erklärung gültig und bindend.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt