Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall dürfte es möglicherweise schwierig oder zumindest langwierig werden, an Ihr Geld zu kommen. Normalerweise würde der Sohn als Erbe für die Mietschulden des Vaters haften. Erklärt er jedoch, dass er die Erbschaft ausschlägt, erlischt diese Haftung. Die Erbschaft fällt dann an denjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte. Das wären - falls vorhanden - die Enkelkinder Ihres Mieters. Wenn diese und weitere Erben auch ausschlagen, erbt der Fiskus. Sie müßten also herausbekommen, wer anstelle des Sohnes Erbe wird und sich an diesen halten. Sie haben ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft durch das Nachlassgericht. Die Ermittlung der immer entfernteren Verwandten durch das Nachlassgericht kann sich einige Zeit hinziehen, zumal hier Auslandsbezug gegeben ist. Aus diesem Grund würde ich Ihnen raten, die Wohnung so schnell wie möglich weiter zu vermieten, d.h. die Räumung erst einmal selbst zu veranlassen und die Kosten hierfür zu übernehmen. Sie sind ja verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Um sicher zu gehen, dass Sie die Wohnungseinrichtung und den übrigen Nachlass verwerten bzw. verschrotten dürfen, würde ich mir den Segen des Nachlassgerichts holen. Auf jeden Fall sollten Sie sich von dem Sohn bzw. auch von dem Nachlassgericht amtlich bestätigen lassen, dass dieser ausgeschlagen hat. Wenn er nicht ausgeschlagen und Sie nur getäuscht hat, können Sie sich an diesen halten. Ich empfehle , hier einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen, der Ihre Rechte durchsetzen kann. Die Haftung eines Sozialhilfeträgers - daran haben Sie vermutlich gedacht, weil Sie die Frage unter Sozialrecht eingestellt haben - ist nicht gegeben, jedenfalls aufgrund des geschilderten Sachverhalts.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin