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Korrektur Gehaltsangabe im Arbeitsvertrag

| 31. Mai 2013 19:29 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nino Jakovac

Zusammenfassung

Fristlose Kündigung oder Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen strittiger Gehaltshöhe?

Sehr geehrte Damen und Herren,

beim Wechsel von einer nichtleitenden AT-Position in eine Abteilungsleiterposition hat der Arbeitgebervertreter eine Gehaltssteigerung um 25% angeboten. Der Kandidat nahm hierbei an, dass die Steigerung sich auf den fixen Bestandteil bezog und ein zusätzlicher Bonus (variabler leistungsabhängiger Bestandteil) von ca. 10%-15% hinzukommen sollte - dies war jedoch nicht konkret Gegenstand des Vorstellungsgesprächs. Der vorgelegte vom Vorgesetzten sowie der Personalabteilung unterschriebene Vertrag beinhaltete zu seiner Freude allerdings einen Bonus von 25% auf die genannte Steigerung, so dass er insgesamt (inkl. variabler Vergütung) auf +50% kam und daher natürlich unterschrieb.

Nach einem halben Jahr, in dem die Auszahlung auch gemäß der schriftlichen Vereinbarung erfolgte, wurde dem neuen AL eröffnet, dass die im Vertrag festgeschriebene Summe falsch ist und das Angebot von +25% sich inklusive der variablen Vergütung verstehe und somit um +25% zu hoch ist. Der Vertrag sei nun zu korrigieren: fixer Bestandteil nahezu wie in alter Position, leidglich der Bonus soll +25% betragen. Das sei im Unternehmen bei neuen AL so üblich. Eine Rückerstattung der bisherigen überschüssigen Zahlungen sei allerdings nicht erforderlich.

Da der Arbeitnehmer unter diesen Umständen weiterverhandelt hätte und dieser Weg nun jedoch versperrt ist (seine bisherige Stelle ist inzwischen anders besetzt), stellt sich die folgende Frage:

Wäre eine Anfechtung des Vertrages seitens des Arbeitgebers aussichtsreich und/oder kann der AG dem Arbeitnehmer außerordentlich kündigen und so zu einem neuen Vertrag (oder neuen Kandidaten...) kommen?

Herzlichen Dank und beste Grüße

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des geminderten Einsatzes geringere Detailtiefe) sowie der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Vorausschicken möchte ich zunächst, dass ich leider keinen Einblick in den streitigen Arbeitsvertrag nehmen konnte und mir eine rechtsverbindliche Antwort somit in diesem Forum nicht möglich ist.

Generell sollte allerdings folgendes gelten:

Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags wegen der Vergütungshöhe ist meines Erachtens nicht möglich.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung regelt § 626 BGB , welche hier nicht vorliegen dürften. Die Aussichten des Arbeitgebers für eine (wirksame)außerordentliche Kündigung stehen somit denkbar schlecht.

Die Voraussetzungen einer Anfechtung im vorliegenden Fall regelt § 119 BGB .

Hiernach könnte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, wenn er bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte.

Hier müsste der Arbeitgeber dann allerdings beweisen, dass bei ihm ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bei Vertragsabschluss vorgelegen hatte und das er den Vertrag in Kenntnis dieser Sachlage so nicht abgeschlossen hätte.

Der Umstand, dass bei den Kollegen andere Vergütungshöhen vereinbart worden sind, reicht für sich gesehen nach meinem Dafürhalten für eine erfolgreiche Anfechtung nicht aus.

Ob dies letzendlich wirklich so ist, bedarf allerdings einer genaueren Überprüfung (z.B. kommt es auf weitere Einzelheiten der Verhandlungsgespräche,Anwesenheit von Zeugen usw. an).

Ich würde Ihnen deshalb dringend raten, einen Rechtsanwalt mit einer genaueren Überprüfung zu beauftragen, falls der Arbeitgeber weiterhin auf der Änderung des Arbeitsvertrages bestehen sollte.

Gerne ist Ihnen meine Kanzlei unter Anrechnung Ihres hier getätigten Einsatzes behilflich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!

Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handelt. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochendende und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,

Nino Jakovac
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2013 | 13:01

Sehr geehrter Herr Jakovac,

vielen Dank für Ihre Antwort. Auf den §119 BGB bin ich auch aufmerksam geworden, wobei meine Frage dahin zielte, ob für eine erfolgreiche Anfechtung (wg. Inhalts-/Erklärungsirrtum) es für den AG einfach genügt zu behaupten, dass Betrag xyz *inklusive* variables und nicht *vor* variables Gehalt gemeint war - obwohl dies nicht so ausgesprochen war (keine Zeugen; ggf. Aussage gg. Aussage).

Inwiefern eine weitergehende Überprüfung mit rechtlichem Beistand erforderlich sein wird, hängt übrigens von der weiteren Haltung des AG nach dem zweiten Gespräch ab - so weit ist die Situation noch nicht fortgeschritten.

Herzlichen Dank, Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende und beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2013 | 13:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die einfache Behauptung des Ag dürfte zur erfolgreichen Anfechtung nicht ausreichen. Vielmehr müsste der Ag zusätzlich beweisen, dass er den Vertrag so nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm sein Irrtum bewustz gewesen wäre.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und drücke Ihnen die Daumen für Die Verhandlung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Nino Jakovac
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. Juni 2013 | 15:17

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