Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des geminderten Einsatzes geringere Detailtiefe) sowie der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Vorausschicken möchte ich zunächst, dass ich leider keinen Einblick in den streitigen Arbeitsvertrag nehmen konnte und mir eine rechtsverbindliche Antwort somit in diesem Forum nicht möglich ist.
Generell sollte allerdings folgendes gelten:
Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags wegen der Vergütungshöhe ist meines Erachtens nicht möglich.
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung regelt § 626 BGB
, welche hier nicht vorliegen dürften. Die Aussichten des Arbeitgebers für eine (wirksame)außerordentliche Kündigung stehen somit denkbar schlecht.
Die Voraussetzungen einer Anfechtung im vorliegenden Fall regelt § 119 BGB
.
Hiernach könnte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, wenn er bei Abgabe seiner Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte.
Hier müsste der Arbeitgeber dann allerdings beweisen, dass bei ihm ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bei Vertragsabschluss vorgelegen hatte und das er den Vertrag in Kenntnis dieser Sachlage so nicht abgeschlossen hätte.
Der Umstand, dass bei den Kollegen andere Vergütungshöhen vereinbart worden sind, reicht für sich gesehen nach meinem Dafürhalten für eine erfolgreiche Anfechtung nicht aus.
Ob dies letzendlich wirklich so ist, bedarf allerdings einer genaueren Überprüfung (z.B. kommt es auf weitere Einzelheiten der Verhandlungsgespräche,Anwesenheit von Zeugen usw. an).
Ich würde Ihnen deshalb dringend raten, einen Rechtsanwalt mit einer genaueren Überprüfung zu beauftragen, falls der Arbeitgeber weiterhin auf der Änderung des Arbeitsvertrages bestehen sollte.
Gerne ist Ihnen meine Kanzlei unter Anrechnung Ihres hier getätigten Einsatzes behilflich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte!
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handelt. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochendende und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Jakovac,
vielen Dank für Ihre Antwort. Auf den §119 BGB
bin ich auch aufmerksam geworden, wobei meine Frage dahin zielte, ob für eine erfolgreiche Anfechtung (wg. Inhalts-/Erklärungsirrtum) es für den AG einfach genügt zu behaupten, dass Betrag xyz *inklusive* variables und nicht *vor* variables Gehalt gemeint war - obwohl dies nicht so ausgesprochen war (keine Zeugen; ggf. Aussage gg. Aussage).
Inwiefern eine weitergehende Überprüfung mit rechtlichem Beistand erforderlich sein wird, hängt übrigens von der weiteren Haltung des AG nach dem zweiten Gespräch ab - so weit ist die Situation noch nicht fortgeschritten.
Herzlichen Dank, Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende und beste Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die einfache Behauptung des Ag dürfte zur erfolgreichen Anfechtung nicht ausreichen. Vielmehr müsste der Ag zusätzlich beweisen, dass er den Vertrag so nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm sein Irrtum bewustz gewesen wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und drücke Ihnen die Daumen für Die Verhandlung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nino Jakovac
Rechtsanwalt