Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre Ehefrau ist in der Steuerklasse I zu versteuern. Dies ergibt sich aus § 38b Abs. Nr. 1b EStG
, da Sie, wie Sie schreiben nicht unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind, d.h. ohne festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind.
Eine Einstufung als „dauernd getrennt lebend“ ergibt sich hieraus nicht. Unter diesem Begriff ist definiert zu verstehen, dass die Ehegatten räumlich getrennt von einander leben und eine gemeinsame Wirtschaftsgemeinschaft nicht fortsetzen oder aufrecht erhalten. Letzteres ist hier ja gerade nicht der Fall.
Zugegeben kann man üner Ihre Konstellation streiten, aber bei entsprechender Argumentation, gerade mit dem Bestand der Ehe und der Wirtschaftsgemeinschaft dürfte es hier keine Probleme geben.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Vielen Dank für die schnelle Antwort
Erlauben Sie mir eine Nachfrage
Ergibt sich daraus nicht automatisch dass Steuerklasse II zutrifft da noch Kindern im Haushalt sind ? Das würde sich denn vermutlich widersprechen mit der Einstufung "verheiratet" und "nicht dauernd getrennt lebend"
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Steuerklasse II ist für Alleinerziehende gedacht, Elternteile, die also den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG
beanspruchen können. In dessen Abs. 2 wird der Begriff „alleinerziehend“ definiert:
(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Danach dürfte bei bestehender Ehe das Merkmal der Alleinerziehung nicht erfüllt sein, so dass alleine die Steuerklasse I Anwendung findet.