Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie sich eine Wohnung in Deutschland nehmen, begründen Sie damit in Deutschland einen Wohnsitz, unabhängig davon, wie oft die Wohnung von Ihrer Frau aufgesucht wird. Diesen Wohnsitz müssen Sie auch nach dem Meldegesetz anmelden. Mit Begrünung des Wohnsitzes wäre Ihre Frau mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Aufgrund des Wohnsitzes in der Schweiz ist sie dort ebenfalls der Steuerpflicht unterworfen.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kommt es zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz. Sofern Ihre Frau nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit nach Art. 15 DBA erzielt, ist Sie in dem Ansässigkeitsstaat zu versteuern. Welcher der Ansässigkeitsstaat ist, bestimmt sich nach Art. 4 DBA. Vorliegend ist die Schweiz der Ansässigkeitsstaat, weil dort der Lebensmittelpunkt ihrer Frau (Ehepartner, überwiegender Aufenthalt, Arbeitsstelle) liegt. Demnach sind ihre Einkünfte in der Schweiz vollständig zu besteuern.
Wenn Sie einen deutschen Arbeitgeber hätten, würde sich an der Besteuerung Ihrer Frau zunächst nichts ändern.
Für Sie würde das oben Gesagte gelten, jedoch nur spiegelverkehrt in dem Sinne, dass Deutschland dann das Besteuerungsrecht hätte.
Bei Ihnen sollten Sie dann jedoch überprüfen lassen, ob bei Ihnen nicht die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung des Art. 15 a Abs. 2 DBA vorliegt. Danach ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstatt ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt die Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnort zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Sollte Sie als Grenzgänger eingestuft werden, sind Ihre Einkünfte ebenfalls in der Schweiz zu besteuern. Wobei der deutsche Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn Lohnsteuer bis zu 4,5 % erheben und einbehalten darf. Sie müssen dem deutschen Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres Wohnsitz-Finanzamtes (Schweiz) nachweisen. Sie erhalten auf Antrag vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung. Für die Besteuerung in der Schweiz wird Ihr Bruttolohn aus Deutschland dann um 1/5 herabgesetzt.
Man könnte auch noch daran denken, dass Sie lediglich die Wohnung in Deutschland anmieten aufgrund der evtl. Arbeit in Deutschland (nicht Ihre Frau) und die Aufwendungen im Wege der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch dabei noch zur Anwendung des Splittingtarifes kommen.
Abschließend möchte ich ihnen mitteilen, dass es sich hierbei um eine Erstberatung handelt, die den Gang zu einem Kollegen vor Ort, der sich auf Steuerrecht spezialisiert hat oder einen Steuerberater nicht ersetzen kann. Um für Sie die optimale steuerliche Gestaltung zu finden, sollten Sie anhand konkreter Daten die beste steuerliche Lösung für Sie berechnen lassen.
Die besten Kontaktstellen für verbindliche Auskünfte sind daher Fachanwälte für Steuerrecht oder ein Steuerberater vor Ort, der die Berechnungen anhand konkreter Daten durchführen und daher für Sie die optimalste Lösung ermitteln kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 14.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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