Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer dazu gehalten, während der Arbeitszeit seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nutzt er die Arbeitszeit jedoch für private Vergnügungen, so stellt dies einen Arbeitszeitmissbrauch dar, der den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigten kann.
Hierbei ist nach § 626 BGB
allerdings eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers vorzunehmen, in die alle Umstände des konkreten Einzelfalles mit einzubeziehen sind. Es ist daher insbesondere zu ermitteln, welchen zeitlichen Umfang die außerdienstlichen Aktivitäten eingenommen haben und ob diese stets während der Arbeitszeit oder teilweise auch in den Pausen statt gefunden haben. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass der Sachverhalt, wenn er denn an die Öffentlichkeit gelangt, zu einer Schädigung des Ansehens Ihres Arbeitgebers führen kann.
Daneben ist vor Ausspruch einer Kündigung stets zu prüfen, ob die Angelegenheit nicht durch eine mildere Maßnahme bereinigt werden kann. (Ultima-Ratio-Prinzip)
Auf Ihren Sachverhalt übertragen bedeutet dies, dass leider durchaus die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt sein könnten. Je nach dem zeitlichen Umfang der außerdienstlichen Aktivitäten könnte allerdings eine Versetzung als mildere Maßnahme in Betracht kommen. Es wäre daher in der Tat zu überlegen, ob sie nicht von sich aus eine Versetzung in eine andere Dienststelle beantragen sollte.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht