Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der Versetzung in einen neuen Tätigkeitsbereich erfolgt auch eine neue Eingruppierung.
Grundsätzlich kann eine Rückgruppierung nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen.
Dies kann er nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers oder eine Änderungskündigung umsetzen.
In Ihrem Fall liegt die Besonderheit vor, dass Sie nicht falsch eingruppiert sind, sondern selbst um eine Versetzung gebeten haben.
Der Arbeitgeber hat dem Versetzungsantrag stattgegeben und Ihnen eine neue Stelle angeboten.
Da es sich um einen anderen Tätigkeitsbereich handelt, mit welchem offenbar auch eine andere Eingruppierung einhergeht, ist die Rückgruppierung nicht zu beanstanden.
Der Arbeitgeber kann Sie problemlos niedriger einstufen.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber - freiwillig unter Berücksichtigung Ihrer langen Zugehörigkeit - keine Rückgruppierung vornimmt oder zumindest die sich daraus ergebende Differenz durch die Zahlung einer sogenannten Besitzstandszulage ausgleicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin