Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Komplette Badsanierung

28. November 2006 11:02 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann ich die ganze Miete mindern, wenn das Bad auf Grund eines Wasserschadens renoviert wird?

Ein recht zur Minderung besteht, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Dabei hängt die Höhe der Minderung von der vorliegenden Beeinträchtigung ab. Bei Unbenutzbarkeit der einzigen Toilette kann die Miete um 80% gemindert werden. Ist die gesamte Wohnung wegen der Bauarbeiten unbewohnbar, kommt sogar eine Minderung von 100% in Betracht.

Die einzige Möglichkeit zum Duschen und Baden müsste laut vom Vermieter beauftragter Handwerker in meiner angemieteten Wohnung repariert werden, da austretendes Wasser durch einen veralteten Badewannenablauf das Mauerwerk ringsum die Badewanne bereits beschädigt hat. Um diese Arbeiten durchzuführen, muss laut Handwerker auch die Toilette abmontiert werden, da durch die Enge sonst kein Platz zum Arbeiten wäre. Die Wanne muss natürlich auch raus. Wahrscheinlich müsste auch was an den feuchten und schimmeligen Wänden getan werden.
Ich habe aber unabhängig davon bereits eine neue Wohnung bezogen. Der Wasserschaden an der Außenwand des Badezimmers ist mir erst aufgefallen, als ich die Kommode, die davor stand in meine neue Wohnug abtransportieren wollte.
Der Mietvertrag läuft noch den ganzen Dezember.
Meine Frage nun: Kann ich die Miete trotzdem mindern und wenn ja um wieviel?

28. November 2006 | 12:04

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

das Recht auf Mietminderung setzt nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank">§ 536 BGB</a> u.a. voraus, dass der Sachmangel zur Zeit der Überlassung der Mietsache an den Mieter besteht. Haben Sie die Wohnung mit den Wohnungsschlüsseln schon an den Vermieter zurückgegeben, besteht ab diesem Zeitpunkt daher kein Mietminderungsrecht mehr. Solange aber noch keine Rückgabe an den Vermieter erfolgt ist und Ihnen die Wohnung noch überlassen ist, schliesst der Bezug einer neuen Wohnung für sich genommen die Mietminderung nicht aus.

Die Minderung erfolgt ausgehend von der Brutto-Warmmiete, die Minderungsquote hängt der tatsächlichen Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelfall ab.
Das LG Berlin hat bei der Unbenutzbarkeit der einzigen Toilette eine Minderungsquote von 80 % für angemessen gehalten (MM 1988, 213 ). Soweit bei den Bauarbeiten dermaßen viel Staub, Schmutz und Lärm anfällt, dass die gesamte Wohnung dadurch unbewohnbar wird, dürfte für diese Zeit aber auch eine Minderungsquote von 100 % in Betracht kommen.

Die beste Lösung wäre, eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter zu treffen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER