Sehr geehrte Fragestellerin,
das Recht auf Mietminderung setzt nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank">§ 536 BGB</a> u.a. voraus, dass der Sachmangel zur Zeit der Überlassung der Mietsache an den Mieter besteht. Haben Sie die Wohnung mit den Wohnungsschlüsseln schon an den Vermieter zurückgegeben, besteht ab diesem Zeitpunkt daher kein Mietminderungsrecht mehr. Solange aber noch keine Rückgabe an den Vermieter erfolgt ist und Ihnen die Wohnung noch überlassen ist, schliesst der Bezug einer neuen Wohnung für sich genommen die Mietminderung nicht aus.
Die Minderung erfolgt ausgehend von der Brutto-Warmmiete, die Minderungsquote hängt der tatsächlichen Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelfall ab.
Das LG Berlin hat bei der Unbenutzbarkeit der einzigen Toilette eine Minderungsquote von 80 % für angemessen gehalten (MM 1988, 213
). Soweit bei den Bauarbeiten dermaßen viel Staub, Schmutz und Lärm anfällt, dass die gesamte Wohnung dadurch unbewohnbar wird, dürfte für diese Zeit aber auch eine Minderungsquote von 100 % in Betracht kommen.
Die beste Lösung wäre, eine einvernehmliche Regelung mit dem Vermieter zu treffen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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