Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie am 17.09.2021 einen wirksamen Vertrag mit Vodafone abgeschlossen. Die Leistungen, die Vertragsgegenstand sind, können wohl auch erbracht werden, da Sie nichts Gegenteiliges sagen. Folglich liegt ein wirksamer Vertrag mit Vodafone vor. Einen Recht zur Auflösung dieses Vertrags, sei es durch Rücktritt oder Anfechtung oder aus einem sonstigen Grund, ist nicht ersichtlich.
2.
Der Umstand, dass bei Ihnen bauliche Maßnahmen, die der Zustimmung des Vermieters Ihrer Wohnung bedürfen, notwendig sind, betrifft das Vertragsverhältnis nicht. Diese baulichen Maßnahmen fallen in Ihre Sphäre.
Damit besteht kein Rechtsanspruch Ihrerseits, den Vertrag rückgängig zu machen.
3.
Vor diesem Hintergrund kann ich Ihnen nur empfehlen, die notwendigen baulichen Maßnahmen durchzuführen, damit der Vertrag erfüllt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Danke für die schnelle Antwort.
Aber ich habe dazu noch eine Frage.
Gilt das auch, wenn der Vermieter den baulichen Massnahmen nicht zustimmt?
Ich konnte bei Vertagsabschluss nicht davon ausgehe, dass diese nötig sind.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Das gilt auch, wenn der Vermieter die Zustimmung nicht erteilt.
Der Grund liegt darin, dass es hier keine Leistungsstörung im Vertragsverhältnis mit Vodafone gibt, die zum Rücktritt berechtigen könnte. Vodafone kann die vertraglich geschuldete Leistung erbringen und ein einseitiges Rücktrittsrecht zu Ihren Gunsten greift nicht.
Das Verhältnis zum Vermieter Ihrer Wohnung betrifft das Vertragsverhältnis mit Vodafone nicht.
Konkret heißt das, dass Sie vor Abschluss des Vertrags mit Vodafone hätten klären müssen, ob der Vermieter zustimmt.
Ich bedauere, Ihnen hier keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt