Sehr geehrter Rechtssuchender,
wir müssen hier unterscheiden, nämlich die juristische und die "emotionale" Seiten. Letzters können wir nicht beantworten, d.h. wir können nicht beantworten, ob Sie aus Gründen der Verwandschaft gegen Ihren Vater keine Anzeige stellen sollten.
Juristisch ist der Fall wie folgt zu beurteilen.
Zu überlegen wäre, ob Ihr Bruder nicht ggf. aus Notwehr gehandelt hat, denn Sie haben ihm immerhin - wenn auch leichten - Klapps gegeben. Innerhalb der Notwehr muß aber geprüft werden, ob Ihr Bruder nicht unverhältnismäßig reagiert hat. Aufgrund der Verletzung ist dies wohl zu bejahen.
Hier könnte dann ein sog. Notwehrexzeß vorliegen: Dieser liegt dann vor, wenn der Täter den Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Notwehrrechts überschreitet. Beruht diese allerdings auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken des Angegriffenen, so bleibt er gem. § 33 StGB
straflos.
Man unterscheidet zwischen dem intensiven Notwehrexzess und dem extensiven. Ersterer liegt vor, wenn zwar die einzelnen Notwehrvoraussetzungen vorliegen, der Täter überschreitet aber das Maß, er handelt zu intensiv. Extensiver Notwehrexzess ist dann gegeben, wenn objektiv gar keine Notwehrlage vorliegt. Der Täter schlägt das Opfer nieder, weil er glaubt, er werde von diesem angegriffen. Dabei hat es nur die Hand gehoben. Zwar ist hier eine Bestrafung wegen Vorsatz ausgeschlossen. In Betracht kommt aber eine Fahrlässigkeitstat
Die Frage wäre in Ihrem Fall, ob überhaupt ein Fall der Notwehr vorlag.
Für eine solche Straftat würde der Bruder nicht besonders hart bestraft. Wenn er nicht vorbestraft ist, könnte das Verfahren gegen eine Auflage (z.B. Geldbuße) eingestellt werden.
Grundsätzlich können Sie jederzeit und überall eine Strafanzeige stellen. Die Anzeige wird dann an die zuständige STelle weitergeleitet.
Ich hoffe Ihnen damit einige Hinweise gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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