Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrer Vorgehensweise völlig Recht und sollten sich auch auf kein "Gespräch" mit der Polizei einlassen.
Achten Sie auf Einhaltung der vorgeschriebenen Belehrungen und in welcher Rolle Sie sich befinden sollen (Beschuldigter, Zeuge usw.).
Das gilt auch für Ihren Kameraden.
Keinesfalls sollten Sie sich wechselseitig bezichtigen und in Bezug auf den jeweils anderen von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Als Beschuldigter einer Straftat oder bei bloßer Ordnungswidrigkeit haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht weil Sie sich nicht selbst belasten müssen (§§ 136, 163a, 243 StPO).
Das gilt auch, wenn Sie während des Ermittlungsverfahrens Beschuldigter sind und von den ermittelnden Behörden vorgeladen werden.
Sie müssen der behördlichen Ladung nicht Folge leisten, wenn sie von der Polizei zur Anhörung kommen sollen. Gem. § 163a Abs. III StPO besteht aber die Verpflichtung bei Anordnung durch den Staatsanwalt oder dem Ermittlungsrichter.
Sollten Sie sich mit Ihrer Aussage selbst belasten können, haben Sie daher Aussageverweigerungsrechte auch dann, wenn Sie zu Lasten eines Beteiligten als Zeuge "eingeladen" werden.
Sie sollten von diesem Recht auch unbedingt zunächst Gebrauch machen!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
20. Mai 2022
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20:00
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ergänzung vom Anwalt
21. Mai 2022 | 10:42
ich brauche Ihre Angaben, am besten das Anschreiben der Polizei mit Aktenzeichen.