Sehr geehrte Ratsuchende,
bei den von Ihnen genannten Einkommensbeträgen beträgt der Unterhaltsanspruch 500,00 EUR.
Ich muss Sie aber darauf hinweisen, dass diese Berechnung nur sehr grob ist. Es muss eine genauere Prüfung an Hand konkreter Unterlagen vorgenommen werden. Demgemäß kann meine Angabe nur als grober Anhaltspunkt zu sehen sein.
Bei einer genaueren Unterhaltsberechnung könnte sich ein anderer Anspruch ergeben, wenn zum Beispiel auf Seiten Ihres Mannes noch Abzüge vorzunehmen wären, die zu einer Reduzierung seiner Einkünfte führen könnten.
Sie können nach der Scheidung noch einmal Witwenrente beantragen. Dieses gilt aber nur dann, wenn nicht zuvor bereits einmal das Wiederaufleben beantragt worden ist. Sollten Sie nocheinmal heiraten, können Sie die Rente nicht wieder beantragen.
Auf die Rente sind eigene Einkünfte, Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche aus der letzten Ehe unter Berücksichtigung von Freibeträgen anzurechenen.
Beziehen Sie die Witwenrente kann sich das auch wiederum auf den nachehelichen Unterhalt auswirken, was dann zu gegebener Zeit einer neuen Prüfung bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
25. April 2007
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09:29
Antwort
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