Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätlich können Sie diese Reparatur dem Mieter gegenüber abrechnen, sofern diese Klausel wirksam ist. Da allerdings die Kleinreparaturklausel nicht vollständig genannt ist, kann deren Wirksamkeit nicht abschließend beurteilt werden. Neben der richtigerweise vorhandenen Betragsbegrenzug, ist es auch erforderlich, dass die Reparaturen auf Dinge beschränkt sind, welche dem direkten Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Sie können den Mieter auch in jedem Fall auf seine Verpflichtung hinweisen, derartige Schäden anzuzeigen, da diese auch in seinem eigenen Interessen liegt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
In dem Zusammenhang habe ich noch eine Nachfrage damit künftig alles richtig ist:
würde nach den abgegebenen Beträgen eine Reparaturrechnung von 90,00 Euro noch als Kleinreparatur gelten?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
nein. Sobald die festgelegten grenzen überschritten sind, handelt es sich nicht mehr um eine Kleinreparatur. Sie können hier auch nicht einen anteiligen Betrag fordern.
Eine andere Sachlage ist nur gegeben, wenn der Mieter schuldhaft Schäden verursacht.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt