Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich gerne, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt beantworte.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Schönheitsreparaturklausel im Rahmen eines Formularmietvertrages dann unwirksam, wenn sie einen sog. starren Fristenplan enthält. Dies ist dann der Fall, wenn allein die Fristen für die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, nicht aber der tatsächliche Zustand der Mietsache für die Durchführung der Schöneitsreparaturen relevant ist.
Die zitierte Klausel erscheint nach diesseitiger Ansicht allerdings nicht starr i.S.d. BGH-Entscheidungen. Zwar ist der entsprechende Fristenplan enthalten, dies allein ist jedoch noch nicht unzulässig. Vielmehr stellt die Klausel lediglich klar, dass diese Fristen als angemessen gelten, zwingt sie jedoch nicht dazu, in diesen Zeiträumen auch zu renovieren.
Klassisch starr wäre bspw. die Formulierung "die SR SIND durchzuführen (...) Fristenplan".
Insoweit müssten Sie die fälligen Schönheitsreparaturen tatsächlich ausführen.
Anders verhällt es sich mit der sog. Tapetenklausel. Mit Urteil vom 05.04.2006 (Az. VIII ZR 109/05
) stellte der BGH fest, dass eine fornularmäßig auf den Mieter übertragene Pflicht, sämtliche Tapeten zu beseitigen, den Mieter unangemessen benachteiligt. Folge ist die gänzliche Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel.
Allein die handschriftlichkeit der Vereinbarung ändert an der Formularmäßigkeit noch nichts. Lediglich wenn über den entsprechenden Passus zwischen den Vertragsparteien verhandelt wurde, es sich also um eine Individualvereinbarung handelt, wäre die Klausel wirksam. Die Beweispflicht trifft hierfür den Vermieter.
Ferner steht die Klausel im Widerspruch zur Abgeltungsklausel der Ziffer 5, da eine Abgeltung nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen nicht verlangt werden kann, wenn ohnehin die Tapeten zu entfernen wären. Unklarheiten gehen jeodch regelmäßig zu Lasten des Verwenders, also des Vermieters.
Insoweit würde ich zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen, nicht jedoch zur Entfernung der Tapeten raten.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.01.2009
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13:40
Antwort
vonRechtsanwalt Marc N. Wandt
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Ergänzung vom Anwalt
04.01.2009 | 15:49
Ich muss noch ergänzen, dass die Schönheitsreparaturen natürlich nur dann durchgeführt werden müssten, wenn Sie objektiv erforderlich sind, also Abnutzungserscheinungen erkennbar sind. Fehlt es an solchen, bedarf es eines Neuanstriches nicht.