Sind diese Klauseln wirksam und welche Schönheitsreparaturen muss ich bei Auszug durchführen?
02.09.2007 02:20
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber
Hallo
Ich habe meinen zum 1.4.1996 geschlossenen Mietvertrag zum 30.11.2007 gekündigt. Der Mietvertag ist ein Formular das im Eizelhandel erhältlich war und von uns ausgefüllt wurde. Zum Thema Schönheitsreparaturen heisst es im § 11:
1. Unter Berücksichtigung der in § 3 Ziff. 1 festgesetzten Mietzinshöhe übernimmt der Mieter die Schön-
heitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören ins-
besondere Anstrich- bzw. Tapezieren der Wände und Decken, Reinigung von Teppichböden, Innen-
anstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern, Versorgungsleitungen etc.
2. Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen bereits während der Laufzeit des Vertrages for-
dern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der
Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und
Schönheitsreparaturen verlangen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten:
Für Küchen/Kochnischen, Bäder/Duschen und WC alle 3 Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen
alle 5 Jahre, für andere Nebenräume alle 7 Jahre.
Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungs-
gemäß durchgeführten Schönheitsreparatur.
3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch
nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des voll-
en Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende Schönheitsreparatur verursachen
würde. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der im Fristenplan
vorgesehenen vollen Frist und des Zeitraums, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten
vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.
4. Kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter auf eigene
Kosten auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind. Kleine
Instandhaltungen umfassen nur das Beheben von Schäden bis zum Betrag DM 100,- im Einzelfall an Tei-
len der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne
und Schalter für Wasser, Gas und Strom, Bedienungselemente für Jalousien und Markisen, Ver-
schlußvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Spiegel, Verglasungen und Beleuchtungskör-
per, Gebrauchsteile der WC- und Badezimmereinrichtung. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jähr-
lichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresmiete, höchstens jedoch DM
300,- pro Jahr.
und weiter im §14:
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.
Bezüglich der Schönheitsreparaturen bei Ende der Mietzeit gilt § 11 des Vertrages.
Als Sondervereinbarung wurde noch folgendes schriftlich festgehalten:
Nach Mietende wird die Wohnung weiss gestrichen und mit fachgerecht gereinigten Teppich übergeben.
In wie weit sind diese Klauseln wirksam und welche Schönheitsreparaturen muss ich bei Auszug durchführen?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!