Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, § 109 GewO
.
Dieses muss wohlwollend aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers formuliert sein und darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht behindern. Gleichzeitig muss es natürlich auch der Wahrheit entsprechend.
Kommt es nach Ausstellung des Arbeitszeugnisses zu Streit um dessen Inhalt, so kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Klageantrag geht hierbei auf einen konkreten Zeugnisinhalt, d.h. es ist im Einzelnen anzugeben, was und in welcher Form geändert werden soll.
Hierbei gilt in Bezug auf die Beweislastverteilung, dass der Arbeitgeber im Falle eines unterdurchschnittlichen Zeugnisses beweisen muss, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine schlechte Leistung und/oder ein schlechtes Verhalten gezeitigt hat. Ein solcher Beweis gelingt erfahrungsgemäß in den seltensten Fällen. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer, der ein überdurchschnittliches, also gutes Zeugnis begehrt, entsprechende Leistungen beweisen können. Dies gelingt im Regelfall nur dann, wenn kurz vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bereist ein entsprechend gutes Zwischenzeugnis gefertigt wurde.
Aufgrund dieser Beweislastverteilung wird in handelsgerichtlichen Zeugnisverfahren meist ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, in dem sich die Parteien auf ein durchschnittliches Zeugnis einigen.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass vor dem Arbeitsgericht zunächst einmal Ihr Arbeitgeber das schlechte Zeugnis begründen und die vermeintlich schlechten Leistungen auch beweisen müsste. Kann er diese schlechten Leistungen nicht beweisen, müssen Sie auch keinen Gegenbeweis in Form der dargestellten Arbeitsbelastung bzw. des Mobbings erbringen. Ob Ihr Arbeitgeber hierbei tatsächlich das große Rad in Form von Zeugenbenennungen führt, halte ich eher für fraglich. Wie bereits dargestellt, enden Zeugnisstreitigkeiten meist bereits im Gütetermin, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte.
Hierbei müssen Sie auch nicht befürchten, wegen eines vermeintlichen Verrates von Betriebsgeheimnissen in Bedrängnis zu geraten, da Ihr Vortrag vor dem Arbeitsgericht de facto unter den beteiligten Parteien bleibt. Ein Recht, einzelne Zeugen abzulehnen, haben Sie hierbei allerdings nicht.
Aufgrund des schlechten Zeugnisses möchte ich Ihnen daher empfehlen, vor dem Arbeitsgericht Klage auf Zeugniskorrektur zu erheben. Die Anwaltskosten hierfür können im Regelfall über Ihre Rechtsschutzversicherung abgewickelt werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht