Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Ablehnung der Güteverhandlung bedeutet nichts weiter, als dass das gerichtliche Verfahren ohne die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens stattfindet, die nach den Gesetzen mancher Bundesländer (so offenbar auch in Ihrem Fall) vorgeschrieben ist.
In der Sache werden Sie insoweit wenig Erfolg haben, als Ihnen kaum der Gegenbeweis gelingen wird, dass Sie den Zugang zu den Zählern ermöglicht haben, damit EWR die anscheinend berechtigte Stromsperre vornehmen kann.
Ein mögliches Argument für Sie wäre z.B., wenn Ihnen der Termin zur Sperrung nicht oder zu kurzfristig bekannt gegeben worden ist und Sie das zumindest glaubhaft machen können.
Im Endeffekt werden Sie aber damit rechnen müssen, zur Duldung der Stromsperre verurteilt zu werden, wenn Sie nicht den geschuldeten Geldbetrag samt Zinsen und Kosten auf einmal begleichen können.
Ob Sie dennoch eine Ratenzahlung zur Abwendung der Stromsperre erreichen können, hängt von den Gesamtumständen des Falles ab.
Ich empfehle Ihnen, sich für das Gerichtsverfahren anwaltlichen Beistand zu nehmen, da es hier doch einiges Verhandlungsgeschicks bedarf, um einen Vergleich erzielen zu können.
Hierzu können Sie bei entsprechend geringen Einkünften Prozesskostenhilfe beantragen, so dass Ihn wenigstens die Kosten des eigenen Anwalts nicht zur Last fallen oder entsprechend auch in Raten zu zahlen wären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Sofern Sie zu meinen Ausführungen noch Nachfragen haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.
Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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