Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1) Kündigungstermin
Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass Sie noch nicht gekündigt haben.
Die Kündigungsregelung als solche ist nicht zu beanstanden. Auch, dass vor Vertragsbeginn nicht gekündigt werden kann, ist zulässig. Die Kündigungsfrist selbst ist ebenfalls in Ordnung.
Wenn Sie jetzt kündigen, können Sie die Frist "drei Monate zu Vertragsbeginn nicht mehr einhalten".
Deshalb greift die zweite genannte Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns. D.h. Sie haben Zeit bis zum 3. Werktag im Oktober, die Kündigung zu erklären. Das Vertragsverhältnis wird dann zum 31.01.2010 beendet.
Beachten Sie, dass Sie im Streitfall die Kündigung nachweisen müssen. Lassen Sie sich deshalb die Kündigung schriftlich bestätigen oder versenden Sie einen Brief per Einwurfeinschreiben. Dabei sollten Sie einen Zeugen für die Absendung des Briefes haben.
2) Kosten
Sie sind auch vor Beendigung des Vertrages mit der Kita verpflichtet, die vollen Kosten zu tragen. Wenn die Mahlzeiten separat gebucht und aberechnet werden, dann müssen natürlich nur die gebuchten Mahlzeiten bezahlt werden.
3) Kündigungsgrund
Sie brauchen für eine "normale" Kündigung keinen Kündigungsgrund zu nennen. Für eine außerordentliche Kündigung wäre jedoch ein solcher Kündigungsgrund erforderlich. Dabei wird ein Umzug in eine andere Stadt meist nur dann als Kündigungsgrund anerkannt, wenn berufliche Gründe den Umzug erfordern.
Im Streitfall wäre für eine Kündigung wegen Umzugs also auf jeden Fall eine Meldebescheinigung sowie weitere Nachweise über den Anlass des Umzugs erforderlich.
Der Vertrauensverlust in die Kita selbst könnte ebenfalls ein Grund für die Kündigung sein. Dieser Vertrauensverlust ist aber nach meiner Einschätzung in Ihrem Fall nicht ausreichend für eine Kündigung. Sie wollen nur aufgrund von Gerüchten, die Sie gehört haben, den Vertrag beenden. Das konkrete Vertrags- und Vertrauensverhältnis ist nicht tangiert.
4) Änderung Leistungsumfang
Die Änderung des Leistungsumfangs wäre ebenfalls eine Kündigung des Vertrages, insofern gelten dafür die oben bereits genannten Voraussetzungen für eine Kündigung gleichermaßen: entweder müssen Sie die Frist einhalten oder es muss ein ausreichender Grund für eine vorzeitige Kündigung vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Hallo,
ist denn eine "Nicht-Kündigungsmöglichkeit" vor Vertragsbeginn verhältnismäßig für diese Art von Kita-Dienstleistungsvertrag?
Welche Alternativen haben wir rechtlich, früher oder günstiger aus dem Vertrag rauszukommen?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
nach meiner Bewertung ist die Frist zur Kündigung vor Vertragsbeginn wirksam. Es ist sogar zulässig eine Kündigung vor Vertragsbeginn vollständig auszuschließen.
Zitat:
Die Kündigungsregelung als solche ist nicht zu beanstanden. Auch, dass vor Vertragsbeginn nicht gekündigt werden kann, ist zulässig. Die Kündigungsfrist selbst ist ebenfalls in Ordnung.
Ich sehe keine Möglichkeit, wie Sie den Vertrag früher kündigen können.
Sofern Kita-Plätze in Ihrer Gegend knapp sind findet sich evtl. jemand der in Ihren Vertrag eintritt, das wäre aber mit der Kita zu klären und ist auch von deren Zustimmung abhängig.
Mit freundlichen Grüßen
Es muss natürlich heißen: Das Vertragsverhältnis wird dann zum 31.01.2020 beendet.