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Kinofilme auf CD aus dem Internet illegal runtergeladen

26. Januar 2006 21:34 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Bei mir im Garten wurden ca. 10 Spielfilme gefunden. Wohnhaus mit 20 Parteien. Nun könnte man denken, dass ich der Besitzer dieser CD´s bin obwohl ich noch nie Filme runtergeladen habe.

Ich lade massenweise Musik aus dem Internet, aber nur gegen Bezahlung bei Allofmp3.com

Wenn der Amtsrichter trotzdem von der Staatsanwaltschaft davon überzeugt wird, dass die Filme mal in meiner Wohnung gelegen haben müssen weil die anderen 19 Mieter erst gar nicht gefragt werden, zu welcher Strafe werden Leute verurteilt, die von jemandem ca, 10 Filme geliehen bekommen, die aus dem Internet stammen und schon ein Jahr alt sind.

Es sind nicht meine Filme uns sie waren auch nie in meiner Wohnung. Sie lagen lediglich im Garten, versteckt unter einer alten Eiche.

Aber wie gesagt, wenn man diese 10 Filme "zugerechnet bekommt" - mit welcher Strafe kann man rechnen. Den Gesetzestext kenne ich, aber wie wird bei 10 Filmen üblicherweise geurteilt, wenn das Verfahren nicht wegen Geringfügigkeit oder nach 153a eingestellt wird?

Hoffe, ich konnte mich verständlich ausdrücken sonst stelle ich gern noch eine Nachfrage.

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:


Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage unterstelle ich entsprechend Ihren Vorgaben, dass das Gericht Ihre Strafbarkeit nach § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) - ein anderer Straftatbestand käme beim illegalen Vervielfältigen oder Verbreiten von Filmen nicht in Betracht - annimmt, so dass ich auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotsnorm hier nicht eingehe, die nach Ihrer Schilderung hier u.U. gar nicht vorliegen würden.

Den Strafrahmen legt das Gesetz in § 106 Abs. 1 UrhG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren fest. Der Strafrahmen erhöht sich auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Täter gewerblich handelt, § 108a Abs. 1 UrhG . Eine gewerbliche Betätigung liegt i.d.R. vor, wenn der Täter mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (dabei können im Zweifel auch schon wenige Filme die Gewerbsmäßigkeit begründen).


Den Gesetzestext gebe ich vorliegend der guten Ordnung halber wie folgt wieder:


§ 106 UrhG : Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.





§ 108 a UrhG : Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.


In Ihrem Fall dürften Sie - vorausgesetzt, Sie sind Ersttäter und haben keine weiteren Eintragungen in Ihrem Bundeszentralregister - mit einer Geldstrafe davonkommen, da der Umfang der Tätigkeit bei zehn Filmen als noch recht gering einzustufen ist. Es kommt aber auf den konkreten Einzelfall an (z.B. ob man Ihnen nicht doch gewerbsmäßiges Handeln unterstellt). Wie ein Gericht hier urteilen wird, ist nur schwer zu sagen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben



Mit freundlichen Grüßen


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