Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage unterstelle ich entsprechend Ihren Vorgaben, dass das Gericht Ihre Strafbarkeit nach § 106
Urheberrechtsgesetz (UrhG) - ein anderer Straftatbestand käme beim illegalen Vervielfältigen oder Verbreiten von Filmen nicht in Betracht - annimmt, so dass ich auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotsnorm hier nicht eingehe, die nach Ihrer Schilderung hier u.U. gar nicht vorliegen würden.
Den Strafrahmen legt das Gesetz in § 106 Abs. 1 UrhG
mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren fest. Der Strafrahmen erhöht sich auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Täter gewerblich handelt, § 108a Abs. 1 UrhG
. Eine gewerbliche Betätigung liegt i.d.R. vor, wenn der Täter mit Gewinnerzielungsabsicht handelt (dabei können im Zweifel auch schon wenige Filme die Gewerbsmäßigkeit begründen).
Den Gesetzestext gebe ich vorliegend der guten Ordnung halber wie folgt wieder:
§ 106 UrhG
: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
…
§ 108 a UrhG
: Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
In Ihrem Fall dürften Sie - vorausgesetzt, Sie sind Ersttäter und haben keine weiteren Eintragungen in Ihrem Bundeszentralregister - mit einer Geldstrafe davonkommen, da der Umfang der Tätigkeit bei zehn Filmen als noch recht gering einzustufen ist. Es kommt aber auf den konkreten Einzelfall an (z.B. ob man Ihnen nicht doch gewerbsmäßiges Handeln unterstellt). Wie ein Gericht hier urteilen wird, ist nur schwer zu sagen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben
Mit freundlichen Grüßen
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