Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Soweit Sie der Urheber der maßgeblichen Fotos sind, können Sie von Ihrem ehemaligen Vermieter gemäß § 97 UrhG
Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
In einem ersten Schritt wäre Ihr Vermieter abzumahnen und aufzufordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zugleich würde ich von Ihm Schadensersatz und ggfls. Auskunft verlangen.
Die Kosten einer anwaltlichen Inanspruchnahme wären von Ihrem ehemaligen Vermieter zu tragen.
Sollte Ihr ehemaliger Vermieter auf eine derartige Abmahnung nicht reagieren, kommt grundsätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Da dies nur innerhalb bestimmter Fristen möglich ist, sollten Sie nicht zu lange zögern.
Eine genauere Aussage könnte nur bei Kenntnis weiterer Details getroffen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen
Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1
Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 17.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen