Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Es macht dann keinen Sinn, die einzelne Punkte durchzustreichen, wenn der Inhaber des Urheberrechts einen entsprechenden Anspruch gegen Sie hat. In diesem Fall könnte der Künstler ein gerichtliches Verfahren gegen Sie anstrengen, in dem Sie die Kosten zu tragen hätten, wenn Sie eine entsprechende außergerichtliche Erklärung unterließen.
Hinsichtlich Punkt 4 ist auf § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG
zu verweisen. Hiernach besteht ein entsprechender Anspruch, so dass Sie diesen Punkt nicht streichen sollten.
§ 97
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
Auch die Auskunftsansprüche sind m. E. gegeben. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete (in diesem Fall Sie) die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ein Anspruch besteht. Natürlich könne Sie nur Auskunft über das geben, was Sie noch wissen ("unschwer", s.o.).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de
Diese Antwort ist vom 05.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ein Anwalt hatte hier mal den Tip gegeben, den Satz:
Verpflichtung, alle Schäden und künftig entstehende Schäden zu erstatten.
Zu streichen - Die Unterlassungserklärung wäre trotzdem gültig.
Denn ich weis ja keinen festen Kostenfaktor und müsste alles bezahlen was man mir sagen würde.
Dieser Punkt kommt mir auch komisch vor:
Verpflichtung zur Stillschweigung über die Geltendmachung der Rechte, es sei denn, die Offenlegung ist erforderlich zB zur Durchsetzung zivilr. Ansprüche..
Viele Grüsse
Soweit es um die Verpflichtung geht, den durch Ihre Urheberrechtsverletzung entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen, können Sie die Erklärung um die Bedingung ergänzen, dass der Schaden auf der abgemahnten Handlung beruht. Mit Ihrer Erklärung erkennen Sie den Schadensersatzanspruch, der durch Ihre Rechtsverletzung entstanden ist, dem Grunde nach an. Nicht aber erkennen Sie die Höhe eines solchen Anspruches an. Der konkrete Schaden muss von der Gegenseite bewiesen und dargestellt werden. Die Unterlassenserklärung wäre auch ohne das Anerkenntnis wirksam. Ohne Anerkenntnis könnte die Gegenseite das gerichtliche Verfahren anstrengen und Sie zu einem entsprechenden Anerkenntnis vor Bezifferung des Schadens veranlassen. Hierfür muss nur die - außer Frage stehende - Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden.
Ich stimme mit Ihnen hinsichtlich der Stillschweigensregelung überein. Streichen Sie diese.