Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Sie Ihrem Bekannten die weitere Nutzung untersagen können, hängt in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Wurde bei Übertragung der Nutzungsrechte keine zeitliche Beschränkung vereinbart, handelt Ihr Bekannter derzeit noch rechtmäßig. Es müsste dann in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob Sie dem Bekannten die Nutzungsrechte wieder entziehen und anschließend die weitere Nutzung entziehen können. Wurde hierzu keine vertragliche Vereinbarung getroffen, müsste auf einen der gesetzlichen Tatbestände ausgewichen werden:
§ 41 UrhG
erlaubt einen Rückruf von Nutzungrechten bei deren Nichtausübung - dies dürfte in Ihrem Fall aber nicht einschlägig sein.
§ 42 UrhG
erlaubt dem Urheber einen Rückruf von Nutzungsrechten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann - allerdings muss dann ggf. eine Entschädigung gezahlt werden.
§ 314 BGB
sieht eine Kündigung der Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vor. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Wenn Umstände oder wesentliche Vorstellungen, die Grundlage des Nutzungsvertrages geworden sind, sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben, kommt auch ein Rücktritt gemäß § 313 BGB
in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 19.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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