Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Die Beurteilung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfordert im Einzelfall die genaue Kenntnis und Überprüfung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes. Entsprechend kann ich Ihnen auch nur allgemeine Hinweise im Rahmen der geforderten Erklärung geben.
Entscheidend kommt es zunächst darauf an, ob die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung tatsächlich von der Ihnen zugeordneten IP-Adresse aus begangen wurde. Ihren Schilderungen nach gehe ich vorliegend jedoch davon aus, dass dies dem Grunde nach jedoch unstreitig ist.
In diesem Falle stehen dem Inhaber des Urheberrechts auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu. Insofern ist an der zitierten Unterlassungserklärung grundsätzlich auch nichts auszusetzen. Insbesondere die unter Ziffern 1 und 2 genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist als verhältnismäßig und nicht zu weitreichend zu erachten. Die Verpflichtung zur zukünftigen Unterlassung des vorgeworfenen Handelns stellt auch den zentralen und bedeutsamsten Teil der von Ihnen verlangten Erklärung dar und sollte auch fristgerecht abgegeben werden. Es empfiehlt sich, den einleitenden Zusatz „… ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich“ einzufügen (noch vor Ziffer 1). Hierdurch verhindern Sie ein präjudiziell wirkendes Anerkenntnis, ohne dass hierdurch der verlangte Ausschluss der Wiederholungsgefahr beeinträchtigt würde.
Ebenso sind Sie in diesem Falle dazu verpflichtet, dem Urheberrechtsinhaber auch die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Der unter Ziffer 4 pauschalierte Betrag in Höhe von 150,00 € darf als moderat bewertet werden und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Einzelfall könnte dieser auch wesentlich höher angesetzt werden, sodass hieran keine Veränderungen vorzunehmen sind, wenn Sie sich nicht grundsätzlich gegen die Kostentragungspflicht zur Wehr setzen möchten. Nicht schädlich für die Wirksamkeit der Verpflichtung, jedoch für Sie vorteilhaft ist jedoch das Streichen der Passage „unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“.
Nicht erforderlich erscheint allerdings Ziffer 5 der Unterlassungserklärung. Diese können Sie ersatzlos streichen, wenn Sie mit dem genannten Gerichtsstand nicht einverstanden sind.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung Ihres Falles handeln kann und eine grundsätzlich vorzunehmende Einzelprüfung hier nicht erfolgen konnte. Bereits geringe Sachverhaltsabweichungen können zu einer gänzlich anderen Beurteilung führen. Die genannte Beurteilung kann lediglich allgemeinen Charakter haben. Sollten Sie sich hinsichtlich einzelner Punkte unsicher sein, so ist Ihnen unbedingt die weitere Beauftragung eines Kollegen zu empfehlen. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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