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Kindsunterhalt / Hausrat

3. August 2012 20:48 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe 4 kinder. Für die beiden Erstgeborenen (11,12) bekomme ich keinen Unterhalt, da der Vater zahlungsunfähig ist.
Vom Vater der beiden Jüngsten (4,6) habe ich mich gerade getrennt. Wir haben zweieinhalb Jahre zusammen in seinem Haus gewohnt.
Er hat ein Nettoeinkommen pro Monat von ca. 7.000 Euro. Sein Sohn, aus der Beziehung vor mir, bekommt 400 Euro Unterhalt.
Ich selbst bin z.Z. wieder gantags berufstätig, bin selbständig und habe ein Nettoeinkommen von 1.000 Euro. Nach der Trennung kann ich nur noch 1/2 bzw. 3/4 Tage arbeiten (die Kitabetreuung geht von 8-14 Uhr). Bislang hatten wir ein Kindermädchen für die Nachmittage (Kosten 450 Euro), die ich aber nicht mehr bezahlen kann.
Meine Fragen: Wieviel Unterhalt steht den Jüngsten zu? Bekomme ich ggf. auch Unterhalt, da ich nicht mehr Vollzeit arbeiten kann?

Zusätzlich folgendes: Vor 7 Monaten ist sein Haus abgebrannt, aus dem wir uns alle gerade noch retten konnten. Seitdem wohnen wir in einer Ferienwohnung. Seine Versicherung wird ihm sowohl den Neubau finanzieren (350.000) als auch eine Pauschalsumme für das komplette Inventar auszahlen (150.000) - (alles bereits genehmigt). Da ich die Möbel für die Kinder bei meinem Einzug mitgebracht habe (4 x Komplettausstattung), nun meine Frage, ob ich einen Anspruch auf einen Teil der Versicherungssumme habe, um den Kindern neue Möbel zu kaufen, denn dies verneint er.
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.
Herzliche Grüße

3. August 2012 | 21:48

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,

die Höhe des Kindesunterhaltsanspruches lässt sich nur annähernd ermitteln.

Maßgebend ist die Düsseldorfer Tabelle. Danach wäre bei einem Nettoeinkommen von 7.000,00 € eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich. Nach der Düsseldorfer Tabelle ist ab einem Einkommen von 5.100,00 € kein Unterhaltsbetrag mehr vorgegeben, sondern individuell ist der Unterhalt nach dem Bedarf der Kinder zu ermitteln.

Der Unterhaltsbetrag in der letzten Einkommensstufe bis 5.100,00 € beträgt 416,00 € und 491,00 €. Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 7.000,00 wäre der Bedarf der Kinder jedoch konkret darzulegen, will man die genannten Beträge überschreiten.

Ob hingegen die von Ihnen genannten 7.000,00 € als Grundlage einer Berechnung dienen können, lässt sich nur nach einer Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beurteilen. Insbesondere ist zu prüfen, welche Abzüge vom genannten Nettoeinkommen vorgenommen werden müssen.

Die genannten Unterhaltsbeträge der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle können aber zunächst als Anhaltspunkt dienen.

Ihnen kann ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn Sie die besondere Betreuungssituation darlegen können. Dazu wird auch gehören, dass Sie darlegen können, dass keine Betreuung als von 8-14 Uhr möglich ist. Ich würde jedoch, wenn möglich, die Betreuung durch ein Kindermädchen noch einmal in Betracht ziehen und den Kindesvater im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung davon überzeugen, dass ein möglicher Unterhaltsanspruch - vorbehaltlich einer genauen Berechnung - höher sein kann.

Sie hätten die Herausgabe der Möbel der Kinderzimmer begehren können. Diese wären Ihnen auch zugesprochen worden. Da diese Möbel aber nicht mehr vorhanden sind, weil Sie dem Brand zum Opfer gefallen sind, tritt hier an Stelle der Herausgabe der Anteil der Versicherungssumme. Dieser Betrag sollte daher geltend gemacht werden.

Ich rate Ihnen dringend, einen Anwalt zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

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Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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ANTWORT VON

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