Sehr geehrte Ratsuchende,
die Höhe des Kindesunterhaltsanspruches lässt sich nur annähernd ermitteln.
Maßgebend ist die Düsseldorfer Tabelle. Danach wäre bei einem Nettoeinkommen von 7.000,00 € eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich. Nach der Düsseldorfer Tabelle ist ab einem Einkommen von 5.100,00 € kein Unterhaltsbetrag mehr vorgegeben, sondern individuell ist der Unterhalt nach dem Bedarf der Kinder zu ermitteln.
Der Unterhaltsbetrag in der letzten Einkommensstufe bis 5.100,00 € beträgt 416,00 € und 491,00 €. Bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 7.000,00 wäre der Bedarf der Kinder jedoch konkret darzulegen, will man die genannten Beträge überschreiten.
Ob hingegen die von Ihnen genannten 7.000,00 € als Grundlage einer Berechnung dienen können, lässt sich nur nach einer Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens beurteilen. Insbesondere ist zu prüfen, welche Abzüge vom genannten Nettoeinkommen vorgenommen werden müssen.
Die genannten Unterhaltsbeträge der Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle können aber zunächst als Anhaltspunkt dienen.
Ihnen kann ein Unterhaltsanspruch zustehen, wenn Sie die besondere Betreuungssituation darlegen können. Dazu wird auch gehören, dass Sie darlegen können, dass keine Betreuung als von 8-14 Uhr möglich ist. Ich würde jedoch, wenn möglich, die Betreuung durch ein Kindermädchen noch einmal in Betracht ziehen und den Kindesvater im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung davon überzeugen, dass ein möglicher Unterhaltsanspruch - vorbehaltlich einer genauen Berechnung - höher sein kann.
Sie hätten die Herausgabe der Möbel der Kinderzimmer begehren können. Diese wären Ihnen auch zugesprochen worden. Da diese Möbel aber nicht mehr vorhanden sind, weil Sie dem Brand zum Opfer gefallen sind, tritt hier an Stelle der Herausgabe der Anteil der Versicherungssumme. Dieser Betrag sollte daher geltend gemacht werden.
Ich rate Ihnen dringend, einen Anwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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