Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechst ist neben der Erziehungsfähigkeit viel wesentlicher und damit auch in unmittelbaren Zusammenhang stehend, das Wohl der Kinder zu berücksichtigen.
Es besteht in solchen Verfahren leider immer die Gefahr, dass das Kindeswohl zurücktritt, wenn Situationen eintreten, die an der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils zweifeln lassen; so wie jetzt, wenn der Ausschluss der Kinder droht.
Darauf würde ich es nicht ankommen lassen. Sofern es möglich ist, sollten zunächst die ausstehenden Beiträge gezahlt werden. Der Gesamtsachverhalt ist mir natürlich nicht bekannt. Möglicherweise liegt dieser Vorschlag nach Ihrer Meinung völlig neben der Sache. Wenn so vorgegangen wird, sollte die Situation aber dem Gericht mitgeteilt werden und auch die Lösung; zum Wohl der Kinder. Eigene Interessen sind dabei zurückgestellt worden.
Nach meinem Dafürhalten dürfte dieses bei einer Entscheidung durch den Richter oder der Richterin berücksichtigt werden.
Ich wünsche Ihnen und insbesondere Ihren Kindern alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Antwort
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